BDK zum OVG-Urteil NRW

Grundsatzurteil zu festsitzenden Retainern: 6100 und 6140 GOZ sind gesondert abrechenbar

ck/pm
Zahnmedizin
Der Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden (BDK) begrüßt das aktuelle Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen: Demzufolge ist die Eingliederung eines festsitzenden Retainers nicht mit den Kernpositionen nach den Nummern 6030 bis 6080 GOZ abgegolten.

Das Musterverfahren, das durch den BDK angestrengt wurde, weise somit zunehmende Versuche privater Versicherer und Beihilfestellen, die Reichweite der Kernpositionen auszudehnen, in enge Schranken.

Laut BDK häufen sich seit Inkrafttreten der GOZ die Ablehnungsschreiben der Kostenträger zur Berechnung entsprechender Einzelleistungen - mit der Begründung, die Kernpositionen würden alle Maßnahmen zur Umformung der Kiefer einschließlich der Retention umfassen, so dass die für die Eingliederung des Retainers erforderlichen Arbeitsschritte nicht gesondert berechnet werden könnten.

Diese Argumentation werde mittlerweile auch auf weitere Leistungen, wie das Eingliedern von Attachments ausgedehnt. Wie der BDK ausführt, fand sie in NRW sogar Eingang in einen Beihilfe-Runderlass des Finanzministeriums, so dass sich alle Beihilfestellen daran hielten.

"Kernpositionen: keine Gebühr für eine Komplex- oder Zielleistung, sondern eine pauschale Grundgebühr!"

Im Dezember 2015 strengte der BDK deshalb ein entsprechendes Musterverfahren in NRW an. Das Verwaltungsgericht Arnsberg wies die gegen die Beihilfestelle erhobene Klage in erster Instanz ab. Das Oberverwaltungsgericht Münster urteilte dagegen, die Kernpositionen seien "keine Gebühr für eine Komplex- oder Zielleistung, sondern eine pauschale Grundgebühr, die die (auch intellektuelle) Gesamtleistung des Kieferorthopäden als solche honoriert".

Die Abrechnungsbestimmungen in den Absätzen 2 und 3 schlössen lediglich - zeitraumbezogen - eine ,Doppelleistung´ dieser Nummern aus", während das Verhältnis zwischen Einzelleistungen und Maßnahmen im Sinne der Kernpositionen in Absatz 4 geregelt sei. Neben den Kernpositionen seien also die nicht ausdrücklich ausgeschlossenen Leistungen gesondert berechenbar.

"Kernpositionen 6030 bis 6080 GOZ bilden Behandlungsführung ab, aber nicht die dafür erforderlichen Leistungen!"

"Das Oberverwaltungsgericht hat mit dem Urteil endlich klargestellt, dass die Kernpositionen nach den Nummern 6030 bis 6080 GOZ die Behandlungsführung abbilden, aber nicht die einzelnen Behandlungsschritte und die dafür erforderlichen Leistungen", sagte der BDK-Vorsitzende Dr. Hans-Jürgen Köning.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde jedoch nicht zugelassen. Ob die Beihilfestelle gegen die Nichtzulassung der Berufung Beschwerde einlegt, ist offen.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-WestfalenAz.: 1 A 2252/16Urteil vom 23. November 2018

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