Europäischer Gerichtshof (EuGH)

Häusliche Gewalt gegen Frauen ist anerkannter Fluchtgrund

LL
Gesellschaft
Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) besagt, dass Frauen bei häuslicher Gewalt internationalen Schutz in Anspruch nehmen können. Ein Fall aus Bulgarien hatte das Gericht beschäftigt.

Konkret beschloss das oberste europäische Gericht vor wenigen Tagen, dass Frauen den Flüchtlingsstatus erkannt bekommen, wenn ihnen in ihrem Herkunftsland „aufgrund ihres Geschlechts physische oder psychische Gewalt“ droht. Dazu zählen auch sexuelle Gewalt und häusliche Gewalt.

Diesem wegweisenden Urteil liegt der Fall einer geschiedenen Frau mit türkischer Staatsangehörigkeit und kurdischer Herkunft zugrunde. Die Muslimin gab an, von ihrer Familie zur Zwangsheirat getrieben und von ihrem Ehemann bedroht und geschlagen worden zu sein. Bei einer Rückkehr in die Türkei wäre ihr Leben bedroht. Auch die Gefahr eines sogenannten Ehrenmordes läge nahe. Daher stellte sie in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz.

EuGH stuft Frauen als soziale Gruppe ein

Das Gericht befasste sich mit dem Fall und argumentierte in der Entscheidung damit, dass „die Flüchtlingseigenschaft gelte, wenn jemand wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt werde und deshalb sein Land verlassen habe“. Frauen könnten allgemein als soziale Gruppe eingestuft werden. Droht ihnen Gewalt aufgrund ihres Geschlecht, sei dies eine Flüchtlingseigenschaft.

Betroffenen Frauen stünde die Gewährung eines subsidiären Schutzes zu, falls sie tatsächlich der Gefahr ausgesetzt sind, Opfer von Gewalt oder ermordet zu werden. Schon Drohungen seitens Familienangehöriger oder der Gemeinschaft könnten diesen begründen, etwa „wegen eines angenommenen Verstoßes gegen kulturelle, religiöse oder traditionelle Normen“, erklärt der EuGH. Der Gerichtshof nimmt dabei Bezug auf die sogenannte Istanbul-Konvention, ein internationales Übereinkommen zum Schutz von Frauen aus dem Jahr 2011.

Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union 
vom 16.01.2024
Az.: C-621/21

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