Urteile

Heimbehandlung: Dann muss der Betreuer zustimmen

sg
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Zahnärzte, die Patienten behandeln, für die eine Betreuung angeordnet ist, brauchen die ausdrückliche Zustimmung des Betreuers. Sonst kommt kein wirksamer Behandlungsvertrag zustande.

So entschied das Sozialgericht Marburg und setzte fest, dass behandelnde Vertragszahnärzte die Existenz eines wirksamen Behandlungsvertrags beweisen müssen. Wird der erforderliche Beweis nicht erbracht, ist die KZV berechtigt, an sie erhobene Honorarforderungen einzubehalten, urteilten die Richter. 

Ein genereller Vermerk genügt nicht

Die Wirksamkeit der Einwilligung setze voraus, dass der Patient oder der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung aufgeklärt wurde. Aus der Aufklärung müsse hervorgehen, für welche konkrete zahnmedizinische Behandlung die Einwilligung erteilt sein soll - ein genereller Vermerk über eine Einwilligung genüge nicht. 

Im vorliegenden Fall hatte eine Gemeinschaftspraxis aus Frankfurt gegen die dortige KZV geklagt. Die KZV Hessen hatte der Praxis eine Abrechnung von 1.698,69 Euro für einen Behandlungsfall nicht anerkannt. Begründung der KZV: Für die Behandlung liege kein wirksamer Behandlungsvertrag vor.

Dann ist der Vertrag bei rechts- und geschäftsunfähigen Patienten unwirksam

Konkret ging es um die zahnmedizinische Behandlung einer Patientin in einem Pflegeheim, die wegen einer Alzheimererkrankung nicht mehr rechts- und geschäftsfähig war. Stattdessen lagen die Rechtsgeschäfte sowie die Gesundheitsfürsorge beim Sohn, dessen Einverständnis für die zahnmedizinische Behandlung der älteren Patientin aber nicht eingeholt wurde.

Die Richter entschieden, dass die KZV die von der Praxis angesetzten Honorarleistungen zu Recht abgesetzt habe. Zwischen der Praxis und der Patientin sei „kein wirksamer Behandlungsvertrag zustande gekommen“. Aufgrund der angeordneten Betreuung bedurfte der Behandlungsvertrag der Zustimmung des Betreuers.

Sozialgericht MarburgUrteil vom 28. Oktober 2015   Az: S 12 KA 33/15

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