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FAQs von BZÄK und KZBV

Hier gibt es Antworten auf alle Fragen zum Impfen in Zahnarztpraxen

Mit Einführung des § 20b Infektionsschutzgesetz (IfSG) zum 12. Dezember 2021 sowie der zum 25. Mai 2022 in Kraft getretenen Änderung der Coronavirus-Impfverordnung (Coronavirus-ImpfV) wurden Zahnarztpraxen in die Umsetzung der Corona-Impfkampagne der Bundesregierung und damit in das Impfgeschehen eingebunden. AdobeStock_Matheus
Praxis
COVID-19-Pandemie
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Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) stellen auf ihren Webseiten Informationen zum jetzt grundsätzlich möglichen Impfen in Zahnarztpraxen bereit. Dazu gehören FAQs.

Mit Erfüllung der Voraussetzungen des § 20b IfSG sind Zahnärztinnen und Zahnärzte grundsätzlich zur Durchführung von COVID-19-Schutzimpfungen berechtigt, teilen BZÄK und KZBV mit. „Aber erst durch die Änderungen der Coronavirus-ImpfV zum 25.05.2022 können Zahnärztinnen und Zahnärzte nunmehr auch als Leistungserbringer COVID-19-Schutzimpfungen in der eigenen Praxis oder im Rahmen von Besuchen erbringen und abrechnen.”

Die BZÄK weist zudem darauf hin, dass Zahnärztinnen und Zahnärzte COVID-19-Impfstoffe erst bestellen können, wenn die Allgemeinverfügung, die die technische Umsetzung regelt, geändert ist. Nach Auskunft des Bundesgesundheitsministeriums werde dies „in den nächsten Tagen erfolgen”. Die FAQs geben Auskunft über alle wesentlichen Fragen.

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