Hier gibt es Antworten auf alle Fragen zum Impfen in Zahnarztpraxen
Mit Erfüllung der Voraussetzungen des § 20b IfSG sind Zahnärztinnen und Zahnärzte grundsätzlich zur Durchführung von COVID-19-Schutzimpfungen berechtigt, teilen BZÄK und KZBV mit. „Aber erst durch die Änderungen der Coronavirus-ImpfV zum 25.05.2022 können Zahnärztinnen und Zahnärzte nunmehr auch als Leistungserbringer COVID-19-Schutzimpfungen in der eigenen Praxis oder im Rahmen von Besuchen erbringen und abrechnen.”
Die BZÄK weist zudem darauf hin, dass Zahnärztinnen und Zahnärzte COVID-19-Impfstoffe erst bestellen können, wenn die Allgemeinverfügung, die die technische Umsetzung regelt, geändert ist. Nach Auskunft des Bundesgesundheitsministeriums werde dies „in den nächsten Tagen erfolgen”. Die FAQs geben Auskunft über alle wesentlichen Fragen.
www.bzaek.de/berufsausuebung/sars-cov-2covid-19/impfen.html _blank external-link-new-window
www.kzbv.de/informationen-fuer-praxen.1371.de.html _blank external-link-new-window