BZÄK und KZBV

Impfungen beim Zahnarzt sind in der Praxis noch NICHT sofort möglich

ck/pm
Praxis
Corona-Schutzimpfungen sollen demnächst auch von Zahnärztinnen und Zahnärzten ausgeführt werden dürfen. Noch sei es jedoch zu früh, entsprechende Termine zu vereinbaren, stellen die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) klar.

Technische und juristische Vorbereitungen und die Impfstofflogistik seien derzeit noch nicht final geklärt, würden aber derzeit von den zuständigen Stellen erarbeitet. So müsse der Gesetzgeber erst eine entsprechende Gesetzesänderung vornehmen.

Die Information zum Start kommt rechtzeitig

Auf diese vorgelagerte Prozesskette müssten Zahnärzte und Patienten jetzt warten. Benötigt werde zudem spezielles technisches Equipment, damit Beratungsunterlagen bereitgestellt, QR-Codes für Impfzertifikate erstellt und die Meldungen über die Impfung an das Robert Koch-Institut (RKI) abgesetzt werden können. Insbesondere müsse Impfstoff in ausreichender Menge geliefert werden. "Dies alles wird noch einige Zeit beanspruchen", erklären BZÄK und KZBV.

„Auch, wenn die Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Ländern am Donnerstagabend beschlossen hat, dass Zahnärzte nun potenziell Corona-Schutzimpfungen geben dürfen, heißt das noch nicht, dass es ab morgen schon losgeht", betont BZÄK-Präsident Prof. Dr. Christoph Benz. Impfungen beim Zahnarzt in der Praxis seien nicht ab sofort möglich. Die BZÄK und die KZBV bitten daher alle Patienten, von Anrufen in der Zahnarztpraxis abzusehen. Benz: "Die Information zum Start kommt rechtzeitig."

Zahnärzte stehen mit ihren Teams Gewehr bei Fuß

„Wir stehen gemeinsam mit unseren Teams Gewehr bei Fuß, um in externen mobilen Einheiten, Arztpraxen und Impfzentren unsere ärztlichen Kolleginnen und Kollegen zu unterstützen und zu entlasten", bekräftigt der KZBV-Vorsitzende Dr. Wolfgang Eßer. "Sobald entsprechende rechtliche und sonstige Rahmenbedingungen geklärt sind, können wir dann unsere Impfleistungen perspektivisch auch direkt in Zahnarztpraxen erbringen.“  

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