Aktuelle Auswertung der KZBV

iMVZ breiten sich weiter aus

LL
Politik
Die Auswertung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) zeigt, dass immer mehr Investoren in die zahnärztliche Versorgung drängen. Für die Patienten ist das keine gute Nachricht.

Fremdinvestoren wie Private-Equity-Gesellschaften machen sich immer mehr in der vertragszahnärztlichen Versorgung breit. Auch in 2023 setzte sich die selangjährige Entwicklung nahtlos fort, meldet die KZBV. So liegt mittlerweile bereits fast jedes dritte zahnmedizinische MVZ in der Hand von Investoren. Von den insgesamt 1.554 zugelassenen MVZ im vierten Quartal 2023 befanden sich 1.047 MVZ, das sind mehr als zwei Drittel, im Verbund mit einer MVZ-Kette.

Die aktuellen Daten (Stand Ende 2023) bestätigen, dass iMVZ weiterhin keinen nennenswerten Beitrag zur Versorgung in strukturschwachen, ländlichen Gebieten leisten. So siedeln sich 79 Prozent der iMVZ im städtischen Bereich an.

In den zahnärztlichen MVZ behandeln insgesamt 6.070 Zahnärzte, Tendenz weiter steigend. In den zahnärztlichen MVZ mit Investoren-Beteiligung sind insgesamt 1.925 Zahnärzte tätig. Mit 4,11 behandelnd tätigen Zahnärzten pro iMVZ liegt der Durchschnittswert nochmals etwas höher als bei allen MVZ mit 3,91 Zahnärzten. In großen iMVZ arbeiten derzeit bis zu 28 Zahnärzte, in den kleinsten ist nur ein Zahnarzt tätig. Der Median liegt bei iMVZ bei drei Zahnärzten.

Diese Gefahren sieht die KZBV für die Patientenversorgung

  • Kaum iMVZ im ländlichen und strukturschwachen Raum: iMVZ siedeln sich vornehmlich in Großstädten und Ballungsräumen mit überdurchschnittlichen Einkommen an, die häufig bereits einen hohen zahnärztlichen Versorgungsgrad aufweisen. Zur Versorgung in strukturschwachen, zumeist ländlichen Gebieten leisten iMVZ keinen nennenswerten Beitrag.

  • Tendenz zu Über- und Fehlversorgung: Die Analyse von Abrechnungsdaten zeigt eine Tendenz zu Über- und Fehlversorgungen in iMVZ gegenüber den bewährten Praxisformen.

  • Geringer Beitrag zur Versorgung vulnerabler Patientengruppen: An der Versorgung von pflegebedürftigen Menschen und Menschen mit Behinderung im Rahmen der aufsuchenden Versorgung und von Kindern und Jugendlichen mit präventiven Leistungen der Individualprophylaxe nehmen iMVZ kaum teil.

  • Gefahr von iMVZ-Großstrukturen: Durch größere Kettenbildungen steigt die Gefahr von regionalen Versorgungslücken im Fall von Insolvenzen mit erheblichen Folgen für Patientinnen und Patienten. Da die zahnmedizinische Versorgung fast ausschließlich ambulant erbracht wird und damit ganz anders gelagert als die Versorgung im ärztlichen Bereich, gibt es auch keine flächendeckenden stationären Versorgungstrukturen, die den Ausfall ambulanter Strukturen zumindest partiell auffangen könnten.

  • Keine ausreichende Transparenz über Inhaberstrukturen: Die hinter iMVZ stehenden Eigentümer- und Beteiligungsstrukturen sind häufig sehr verschachtelt und können durch die bestehenden Register nicht ausreichend nachvollzogen werden.

Wie aber kann man den Gefahren begegnen, die die iMVZ für die Versorgung darstellen, und zugleich die Transparenz erhöhen? Dazu hat die KZBV folgende Vorschläge:

  • Im SGB V wird eine räumliche und fachliche iMVZ-Gründungsbeschränkung für Krankenhäuser verankert: In räumlicher Hinsicht muss das von einem Krankenhaus gegründete MVZ in demselben Planungsbereich wie das Krankenhaus liegen. Zudem sollten zahnärztliche MVZ nur von Krankenhäusern mit einer zahnmedizinischen Fachabteilung bzw. einem zahnmedizinischen Versorgungsauftrag gegründet werden. Zwingend notwendig ist es, den mit dem TSVG beschrittenen Sonderweg für den vertragszahnärztlichen Bereich weiterzugehen und eine räumliche und eine fachliche Beschränkung gesetzlich zu verankern.

  • In Anlehnung an die bereits existierenden Zahnarztregister wird eine Rechtsgrundlage für die Einrichtung von MVZ-Registern auf Bundes- und Landesebene geschaffen, die Transparenz über die Inhaber- und Beteiligungsstrukturen, insbesondere von iMVZ, schafft und die Prüfung von deren Eignung zur Teilnahme an der Versorgung durch den Zulassungsausschuss ermöglicht. Die Eintragung in das Register sollte verpflichtende Zulassungsvoraussetzung für MVZ sein.

  • Zahnärztliche MVZ werden gesetzlich verpflichtet, in geeigneter Weise auf ihrem Praxisschild und auf ihrer Homepage Angaben über ihren Träger und die gesellschaftsrechtlichen Inhaberstrukturen zu machen.

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