Internist droht Totalregress wegen gestempelter Rezeptunterschrift
Auf Antrag der Krankenkasse setzte die Prüfungsstelle einen Regress in Höhe von rund 490.000 Euro fest. Zusammen mit weiteren noch anhängigen Verfahren kommen auf den Arzt Rückforderungen von 1,24 Millionen Euro zu. Widerspruch und Klage beim zuständigen Sozialgericht waren ohne Erfolg. Zu Recht wie das Bundessozialgericht (BSG) jetzt feststellte.
Der Hinweis des Klägers, dass alle Verordnungen medizinisch indiziert gewesen seien, sei in diesem Zusammenhang irrelevant. Die Unterschrift des Arztes auf einem Rezept sei kein formeller Vorgang, sondern diene dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Versicherten.
Unterschrift des Arztes ist wesentlicher Bestandteil der Gültigkeit einer Verordnung
Der Kläger habe die für Vertragsärzte bestehende Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung verletzt. Die persönliche Unterschrift des Arztes – digital in Form der qualifizierten elektronischen Signatur – sei wesentlicher Bestandteil der Gültigkeit einer Verordnung.
„Nur mit einem Unterschriftenstempel versehene Verordnungen können diese hohen Qualitätsanforderungen und die Gewähr für die Richtigkeit und vor allem Sicherheit der Auswahl des verordneten Arzneimittels nicht erfüllen“, bekräftigte das BSG.
Ein Arzt muss Regularien kennen und darf sie nicht eigenmächtig ändern
„Dem Kläger fällt hinsichtlich der Pflichtverletzung auch Verschulden zur Last, da er die Regularien der persönlichen Unterzeichnung jeglicher Art von ärztlichen Verordnungen kennen muss und diese nicht eigenmächtig ändern darf.“
Das BSG bestätigte auch, dass infolge der Pflichtverletzungen des Arztes der hohe vom Sozialgericht festgesetzte Schaden entstanden sei. Entgegen der Ansicht des Klägers verstoße die Festsetzung des Regresses weder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben noch sei sie unverhältnismäßig.
Anhaltspunkte dafür, dass die Verordnungen nicht eingelöst worden sind oder es zu Zurückweisungen der Verordnungen durch Apotheken gekommen wäre, liegen dem Gericht zufolge nicht vor.
Sozialgericht Marburg
Az.: S 17 KA 88/23
Urteil vom 3. Juli 2024
Bundessozialgericht
Az.: B 6 KA 9/24 R
Urteil vom 27. August 2025