Bundessozialgericht bestätigt langjährige Rechtsprechung

Internist droht Totalregress wegen gestempelter Rezeptunterschrift

ck
Praxis
Ein niedergelassener Internist hat seine Verordnungen für Sprechstundenbedarf nicht persönlich unterschrieben, sondern mit einem „Faksimilestempel“ versehen. Ihm droht ein Regress von über einer Million Euro.

Auf Antrag der Krankenkasse setzte die Prüfungsstelle einen Regress in Höhe von rund 490.000 Euro fest. Zusammen mit weiteren noch anhängigen Verfahren kommen auf den Arzt Rückforderungen von 1,24 Millionen Euro zu. Widerspruch und Klage beim zuständigen Sozialgericht waren ohne Erfolg. Zu Recht wie das Bundessozialgericht (BSG) jetzt feststellte.

Der Hinweis des Klägers, dass alle Verordnungen medizinisch indiziert gewesen seien, sei in diesem Zusammenhang irrelevant. Die Unterschrift des Arztes auf einem Rezept sei kein formeller Vorgang, sondern diene dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Versicherten.

Unterschrift des Arztes ist wesentlicher Bestandteil der Gültigkeit einer Verordnung

Der Kläger habe die für Vertragsärzte bestehende Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung verletzt. Die persönliche Unterschrift des Arztes – digital in Form der qualifizierten elektronischen Signatur – sei wesentlicher Bestandteil der Gültigkeit einer Verordnung.

„Nur mit einem Unterschriftenstempel versehene Verordnungen können diese hohen Qualitätsanforderungen und die Gewähr für die Richtigkeit und vor allem Sicherheit der Auswahl des verordneten Arzneimittels nicht erfüllen“, bekräftigte das BSG.

Ein Arzt muss Regularien kennen und darf sie nicht eigenmächtig ändern

„Dem Kläger fällt hinsichtlich der Pflichtverletzung auch Verschulden zur Last, da er die Regularien der persönlichen Unterzeichnung jeglicher Art von ärztlichen Verordnungen kennen muss und diese nicht eigenmächtig ändern darf.“

Das BSG bestätigte auch, dass infolge der Pflichtverletzungen des Arztes der hohe vom Sozialgericht festgesetzte Schaden entstanden sei. Entgegen der Ansicht des Klägers verstoße die Festsetzung des Regresses weder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben noch sei sie unverhältnismäßig.

Anhaltspunkte dafür, dass die Verordnungen nicht eingelöst worden sind oder es zu Zurückweisungen der Verordnungen durch Apotheken gekommen wäre, liegen dem Gericht zufolge nicht vor.

Sozialgericht Marburg
Az.: S 17 KA 88/23
Urteil vom 3. Juli 2024

Bundessozialgericht
Az.: B 6 KA 9/24 R
Urteil vom 27. August 2025

Melden Sie sich hier zum zm Online-Newsletter an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Online-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm starter-Newsletter und zm Heft-Newsletter.