Geplante Gesetzesänderung zur Berufsqualifikation

Quereinstieg: Bald auch in Bayern ohne formalen Abschluss möglich!

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Politik
Quereinsteiger, die als zahnmedizinische oder medizinische Fachkräfte arbeiten, können sich ihre Kompetenzen offiziell anerkennen lassen – was bundesweit längst gilt, soll nun auch in Bayern möglich werden.

In Bayern wird die Durchführung des BVaDiG über das „Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (AGBBiG)“ geregelt. Das soll nun entsprechend des geltenden Bundesrechts geändert werden.

Zum Hintergrund

Mit dem „Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG)“, das am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, will die Bundesregierung die berufliche Bildung digitalisieren und entbürokratisieren. Seitdem haben Personen ab 25 Jahren einen Anspruch darauf, dass ihre beruflichen Fähigkeiten und Kompetenzen – auch ohne formalen Abschluss – festgestellt und bescheinigt werden können. Ziel ist, ihre praktische Expertise sichtbar und den Quereinstieg in Berufe einfacher zu machen.

Der Gesetzentwurf legt die Regelungen für die Durchführung des neuen Feststellungsverfahrens fest: Damit ist es in den Berufen Medizinische, Tiermedizinische und Zahnmedizinischen Fachangestellte Aufgabe der Ärzte-, Tierärzte- und Zahnärztekammern, das neue Verfahren umzusetzen und zu verwalten. Da Zahntechnikerinnen und Zahntechniker zum Handwerk gehören, sind für Feststellungsverfahren in diesem Beruf die Handwerkskammern zuständig.

Zahnärztekammern sind für Prüfungen verantwortlich

Für die Durchführung dürfen diese Stellen Gebühren erheben und ehrenamtliche Beraterinnen und Berater (beispielsweise aus dem Berufsfeld) für ihre Tätigkeit vergüten. Zudem können sie das Verfahren an überregionale Stellen delegieren. Die zuständigen Stellen sind verpflichtet, bei der Entwicklung und Umsetzung des Feststellungsverfahrens Arbeitnehmervertretungen einzubeziehen, um die berufsfachliche Relevanz und Akzeptanz sicherzustellen.

Der Verband medizinischer Fachberufe (vmf) begrüßt in seiner Stellungnahme die geplanten Änderungen des Bayerischen Gesetzes.

„Wir als vmf empfehlen jedoch, die externe Prüfung gemäß § 45 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes abzulegen, der die Zulassung in besonderen Fällen ordnet“, sagt vmf-Vizepräsidentin Patricia Ley. „Diese bringt mehr rechtliche Sicherheit für die Betroffenen selbst, ihre Arbeitgeber sowie die Patientinnen und Patienten.“

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