Urteil Sozialgericht Berlin

Intraorale Scans sind keine BEMA-Leistung

sg
Praxis
Digitale Abformungen mit Intraoralscannern gehören nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen und können somit nicht nach BEMA abgerechnet werden, entschied das Sozialgericht Berlin.

Werden im Rahmen der Diagnostik statt Gips- oder Alginatabdrücken digitale Modelle mittels eines intraoralen Scans erstellt und nach BEMA abgerechnet, darf die KZV diese Leistung absetzen, da es sich um eine nicht zugelassene Methode handelt, urteilten die Richter.

Im vorliegenden Fall klagte eine kieferorthopädische Berufsausübungsgemeinschaft gegen die KZV. Die KFO-Praxis betreibt an einem Standort eine sogenannte "gipsfreie Praxis". Dort werden im Rahmen der Diagnostik keine Gips- oder Alginatabdrücke verwendet, sondern es wird durch einen intraoralen Scan ein digitales Modell erstellt.

Während die Praxis die vorgenommenen Scans unter den BEMA-Nummern 7a und 117 abrechnete, kürzte die KZV die Quartalsabrechnungen entsprechend. Zu Recht, befand das Sozialgericht.

Die von der Praxis abgerechneten digitalen/optischen Abformungen erfüllen nicht die in den Ziffern genannten Leistungsvoraussetzungen. Entsprechend kann die Praxis sie auch nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen und abrechnen.

Die Abformungsmaßnahme muss mit der "Herstellung der Modelle" verbunden sein!

Vielmehr ist die BEMA-Nr. 7a im Zusammenhang mit BEMA-Nr. 7.1 zu sehen. Diese sieht vor, dass die Abformungsmaßnahme mit der "Herstellung der Modelle" verbunden sein muss. Dabei dürfen nur die Material- und Laborkosten" abgerechnet werden. Durch diese Formulierung wird laut Gericht deutlich, dass mit den genannten Gebührennummern nur Gipsabdrücke sowie Abdrücke mit anderen Materialien gemeint sind.

Sozialgericht BerlinAz.: S 83 KA 77/17Urteil vom 9. Januar 2019

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