Jameda: BGH urteilt zu mieser Zahnarztnote im März
Hintergrund: Ein offenbar unzufriedener Patient bewertete einen Zahnarzt 2013 anonym in den Bereichen "Behandlung", "Aufklärung" und "Vertrauensverhältnis" jeweils mit der Schulnote "Sechs". Er könne den Arzt nicht empfehlen und gab ihm deshalb die Gesamtnote 4,8. Der Mediziner sah dadurch sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt und verlangte von dem Portal die Entfernung des Eintrags. Dem kam jameda zunächst nach, stellte die Bewertung nach einer Prüfung jedoch wieder ein.
Der Zahnarzt bestreitet, dass der Patient tatsächlich bei ihm war und verlangt einen Nachweis dafür. Die Richter müssen daher klären, ob und wenn ja auf welche Weise die Plattform den Besuch des Nutzers beim Arzt beweisen muss. Denkbar wäre dies etwa durch Vorlage von Rezepten oder Rechnungen.
Meinungsfreiheit kontra Rechtsschutz
Grundsätzlich sind Bewertungsportale und ihre User durch das grundgesetzlich gewährte Recht auf Meinungsfreiheit geschützt. Zwar müssen unwahre und stigmatisierende Äußerungen gelöscht werden, sobald das Portal darauf hingewiesen wird, doch die Identität des Bewerters darf verborgen bleiben. Löschung ja, Enttarnung nein, lautet bislang die Richtlinie der obersten Richter. Das Telemediengesetz garantiere die Anonymität der Nutzer, darüber könne sich auch der BGH nicht hinwegsetzen, argumentieren sie. Selbst wenn ein Anspruch auf Herausgabe der Nutzerdaten "wünschenswert" sein möge.
Bei diesem neuen Fall ist aber nicht klar, ob die schlechte Beurteilung von einem unzufriedenen Patienten oder einem Troll stammt. Der Rechtsschutz des Zahnarztes ist also ausgehebelt: Er könnte das Portal belangen, wenn die Vorwürfe unrichtig wären. Das aber kann er nicht beweisen, solange der angebliche Patient anonym bleibt. Ihre Entscheidung wollen die Richter am 1. März bekanntgeben. (Az.: VI ZR 34/15).