Oberlandesgericht München

jameda darf positive Bewertungen löschen

mg
Gesellschaft
Es gibt wieder ein Urteil zum Arztbewertungsportal jameda. Diesmal ist der Fall jedoch besonders gelagert. Ein Zahnarzt wehrte sich vor Gericht gegen die Löschung von zehn positiven Bewertungen. Vergeblich.

Beim Oberlandesgericht (OLG) München wurde gestern die Berufung des Zahnarztes mündlich verhandelt – und abgewiesen. Der Mann hatte vor dem Münchner Landgericht I im April 2019 (Az.: 33 O 6880/18) in der ersten Instanz verloren. Die Richter urteilten damals, Bewertungsportale für Ärzte im Internet dürften positive Bewertungen löschen, wenn sie Hinweise darauf haben, dass diese nicht von Patienten stammen. Der Mediziner aus Kiel hatte jameda verklagt, weil das Arztbewertungsportal Anfang 2018 zehn seiner positiven Bewertungen gelöscht hatte.

Die Löschung war keine Reaktion auf das gekündigte Zusatzpaket

Es habe deutliche Hinweise darauf gegeben, erklärten die Betreiber des Arztbewertungsportals damals, dass es sich um gefälschte Bewertungen gehandelt habe. Das Münchner Landgericht schloss sich dieser Argumentation an, wonach die Einträge im Rahmen der Qualitätssicherung gelöscht worden seien. Ihre Echtheit habe sich nicht überprüfen lassen.
Der Zahnarzt hatte hingegen erklärte, die Löschung der Einträge sei eine Strafaktion gewesen, weil er ein kostenpflichtiges Zusatzpaket für die Präsentation seiner Praxis auf dem Portal gekündigt hatte. Er verlangte daher von jameda, die Bewertungen wieder online zu stellen.
Das Landgericht erteilte der Forderung deswegen eine Absage. „Der Arzt konnte nicht zur Überzeugung der Kammer nachweisen, dass, wie von ihm behauptet, die Löschungen als Reaktion auf seine Kündigung erfolgt seien“, hieß es seinerzeit in der Urteilsbegründung. Es lägen auch keine Voraussetzungen für eine Wiederveröffentlichung der gelöschten Bewertungen vor.

Laut Pressesprecherin des OLG München liegen die Entscheidungsgründe für die Abweisung der Berufung noch nicht vor, es ist bislang nur der Tenor verkündet worden. Näheres zur Entscheidung der Richter folgt.

Oberlandesgericht MünchenAz.: 29 U 2584/19Urteil vom 27. Februar 2020

Melden Sie sich hier zum zm Online-Newsletter an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Online-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm starter-Newsletter und zm Heft-Newsletter.