Oberlandesgericht Köln

jameda muss strittige Zahnarzt-Profile löschen

sg/pm
Zwei Zahnärzte haben erfolgreich das Online-Bewertungsportal jameda verklagt. Es muss die ohne ihr Einverständnis angelegten Profile wegen Benachteiligung entfernen, entschied das Oberlandesgricht (OLG) Köln.

Der 15. Zivilsenat des OLG Köln hat entschieden, dass mehrere frühere und aktuelle Ausgestaltungen der Plattform unzulässig sind, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts. Mit ihnen verlasse jameda die zulässige Rolle des neutralen Informationsmittlers, weil den an die Plattform zahlenden Ärzten auf unzulässige Weise verdeckte Vorteile gewährt werden.

Basiskunden versus Premium- oder Platinkunden

Die Richter beanstandeten insbesondere, dass auf dem ohne Einwilligung eingerichteten Profil der Zahnärzte als sogenannte "Basiskunden" auf eine Liste mit weiteren Ärzten verwiesen wurde. Auf Profilen von Ärzten allerdings, die als sogenannte "Premium- oder Platinkunden" Beiträge an die Plattform bezahlen, ist ein solcher Hinweis auf Mitbewerber unterblieben.

Die Richter halten ebenfalls für unzulässig, dass die zahlenden Ärzte in Auflistungen mit Bild dargestellt wurden, während bei den anderen Ärzten nur ein grauer Schattenriss zu sehen ist. Dasselbe gelte für den Verweis auf Fachartikel von zahlenden Ärzten.

Mehr als eine neutrale Informationsmittlerin

Anders als das Landgericht, das in erster Instanz die gesamte Ausgestaltung der Plattform für unzulässig hielt, hat das OLG die verschiedenen Funktionen einer Einzelfallbetrachtung unterzogen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei entscheidend, ob die Plattform ihre grundsätzlich geschützte Position als neutrale Informationsmittlerin dadurch verlassen habe, dass sie den zahlenden Kunden "verdeckte Vorteile" zukommen lässt.

Das sei der Fall, wenn die ohne ihre Einwilligung aufgenommenen Basiskunden auf dem Portal als "Werbeplattform" für Premiumkunden benutzt würden und letzteren durch die Darstellung ein Vorteil gewährt werde, der für die Nutzer nicht erkennbar sei. Dann diene das Portal nicht mehr allein dem Informationsaustausch zwischen (potenziellen) Patienten. In diesem Fall müssten Ärzte nicht hinnehmen, ohne ihre Einwilligung als Basiskunden aufgeführt zu werden, urteilten die Richter.

Wer zahlt, kriegt mehr

Andere Funktionen des Portals wie etwa die Möglichkeit von Premiumkunden, auf dem Profil in größerem Umfang die angebotenen ärztlichen Leistungen anzugeben als bei Basiskunden, hat das Gericht dagegen nicht beanstandet.

Das OLG Köln hat die Revision für beide Seiten in beiden Verfahren zugelassen, da die Frage, in welchen Fällen eine Bewertungsplattform die Rolle als "neutrale Informationsmittlerin" verlässt, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht vollständig geklärt sei und für eine Vielzahl künftiger Verfahren Bedeutung haben werde.

Oberlandesgericht KölnUrteile vom 14. November 2019

Az.: 15 U 89/19 und Az.: 15 U 126/19

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