Verwaltungsgericht Berlin

Johnson & Johnson: Auch nur einfach Geimpfte gelten weiter als vollständig geimpft

ck/pm
Gesellschaft
Der Ausschluss von mit Johnson & Johnson nur einmal Geimpften vom vollständigen Impfschutzstatus durch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) ist rechtswidrig, urteilte das Verwaltungsgericht Berlin im Eilverfahren.

Die Klägerin ließ sich im Oktober 2021 mit dem Vakzin von Johnson & Johnson einmal gegen Corona impfen. Andere Schutzimpfungen gegen das Virus erhielt sie nicht sie nicht.

Nur einmal mit dem Impfstoff COVID-19 Vaccine Janssen geimpfte Personen gelten jedoch seit der Änderung  COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeveordnung und der im Januar 2022 aktualisierten Impfempfehlung nicht mehr als vollständig geimpft und sind deshalb von Erleichterungen und Ausnahmen von infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen ausgeschlossen. Dadurch sah sich die Frau in ihren Rechten verletzt.

Die Berliner Richter gaben ihrem Eilantrag statt: Die Vorschrift, auf der der Ausschluss von nur einfach mit  Janssen Geimpften vom vollständigen Impfschutzstatus durch das PEI im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut beruht (§ 2 Nr. 3 SchAusnahmV), sei mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig.

Die Regierung muss über Impfschutzstatus entscheiden

Denn über den Immunisierungsstatus (auch infolge von Schutzimpfungen) habe nach der Verordnungsermächtigung im Infektionsschutzgesetz die Bundesregierung selbst zu entscheiden. Die Übertragung dieser Entscheidung auf das PEI überschreite die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung.

Deshalb bedürfe es hier keiner Entscheidung, ob die Vorgabe einer zusätzlichen Einzelimpfung zur Erlangung des vollständigen Impfschutzes sachlich verfehlt oder unzureichend begründet worden sei. Damit gilt die Klägerin nach der früheren Rechtslage bis auf Weiteres als vollständig geimpft, wenn auch nicht als geboostert.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Verwaltungsgericht BerlinAz.: VG 14 L 15/22Beschluss vom 18. Februar 2022

Melden Sie sich hier zum zm Online-Newsletter an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Online-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm starter-Newsletter und zm Heft-Newsletter.