Juristische Personen: BZÄK fordert Kammerpflichtmitgliedschaft
Die Ausübung der Zahnheilkunde kann auch durch Gesellschaften, etwa Zahnheilkunde-GmbHs, erfolgen, bilanzierte der Vorstand: "Die Gründer versprechen sich davon Größenvorteile und Verbundeffekte und nicht zuletzt die gezielte Hereinnahme von Fremdkapital." Erfolgt die Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit in der Rechtsform einer juristischen Person, könne die Einhaltung des patientenschützenden Berufsrechts jedoch nicht durch die Kammer überwacht werden, denn juristische Personen sind nicht Mitglieder der Zahnärztekammern.
Bundeszahnärztekammer
"Die Erfahrung zeigt, dass aber gerade Großstrukturen eine Tendenz zur Gewinnmaximierung unter Inkaufnahme von Über-, Unter- oder Fehlversorgung haben, insbesondere dann, wenn diese Strukturen in den Einfluss von ausschließlich gewinnorientierten Großinvestoren geraten", verdeutlichte BZÄK-Präsident Dr. Peter Engel. "Tendenzen, denen mit den Mitteln des Berufsrechts effektiv und nachhaltig begegnet werden könnte."
"Großstrukturen haben eine Tendenz zur Gewinnmaximierung unter Inkaufnahme von Über-, Unter- oder Fehlversorgung"
Deshalb habe sich der BZÄK-Vorstand in seiner Sitzung vom 24. Oktober auf folgende Forderungen verständigt: "Um den Kammern die Möglichkeit zu geben, ihrer Gemeinwohlverpflichtung Rechnung zu tragen, ist zum einen für die Pflichtmitgliedschaft der juristischen Personen in den (Landes-)Zahnärztekammern Sorge zu tragen. Zum anderen ist den Risiken von Fehlanreizen durch den Einfluss von renditeorientierten Kapitalgebern durch gesetzgeberische Maßnahmen zu begegnen."
"Zahnheilkunde-GmbHs bergen berufsrechtliche Risiken und Gefahren für Patienten"
Beides sei unerlässlich, um einen umfassenden Schutz der Patienten vor Fehlentwicklungen zu gewährleisten - unabhängig davon, ob die zahnärztliche Leistung von einem Einzelzahnarzt oder einer juristischen Person erbracht wird.