Karlsruhe: Eilanträge gegen Masernimpfplicht abgelehnt
Kinder, die Kitas, Schulen oder eine Kindertagespflege besuchen, müssen seit dem 1. März gegen die hochansteckende Virusinfektion geimpft sein. Vor Beginn ihrer Betreuung muss ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden. Die zuständige 1. Kammer des Ersten Senats in Karlsruhe lehnte mit Beschluss vom 1. Mai die Eilanträge nun ab.
Die Kinder, die nicht gegen Masern geimpft sind, sollten nach dem Wunsch der Eltern zeitnah in einer kommunalen Kindertagesstätte beziehungsweise von einer Tagesmutter, die die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII besitzt, betreut werden. Das Bundesverfassungsgericht befindet: „Es besteht weder eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernschutzimpfung noch verfügen sie über eine entsprechende Immunität.“
"Impfungen sollen nicht nur das Individuum schützen"
Das BVerfG schreibt weiter in seiner Begründung: „Die grundsätzliche Pflicht, einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern vor der Betreuung in einer Gemeinschaftseinrichtung nachzuweisen, dient dem besseren Schutz vor Maserninfektionen, insbesondere bei Personen, die regelmäßig in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen mit anderen Personen in Kontakt kommen. Impfungen gegen Masern in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen sollen nicht nur das Individuum gegen die Erkrankung schützen, sondern gleichzeitig die Weiterverbreitung der Krankheit in der Bevölkerung verhindern, wenn mit Hilfe der Maßnahmen erreicht wird, dass die Impfquote in der Bevölkerung hoch genug ist."
Auf diese Weise könnten auch Personen geschützt werden, die aus medizinischen Gründen selbst nicht geimpft werden können, bei denen aber schwere klinische Verläufe bei einer Infektion drohen, so das Gericht weiter. "Ziel des Masernschutzgesetzes ist namentlich der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit, zu dem der Staat prinzipiell auch kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angehalten ist.“
Das Interesse eines Kindes ohne Masernschutzimpfung tritt zurück
In der Karlsruher Begründung heißt es weiter: „Da die zugrundeliegenden Verfassungsbeschwerden nicht von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheinen, hatte die Kammer über die Anträge auf einstweilige Anordnung im Rahmen einer Folgenabwägung aufgrund summarischer Prüfung zu entscheiden. Danach muss das Interesse, Kinder ohne Masernschutzimpfung in einer Gemeinschaftseinrichtung betreuen zu lassen, gegenüber dem Interesse an der Abwehr infektionsbedingter Risiken für Leib oder Leben einer Vielzahl von Personen zurücktreten.“
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Bundesverfassungsgericht- 1 BvR 469/20 -, Rn. (1-17),Beschluss vom 11.05.2020
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