Kasse darf Daten von Minderjährigen nicht für Werbung nutzen
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte eine Kasse verklagt, die auf einer Jobmesse Gewinnspiele für Minderjährige angeboten hatte. Auf den Teilnehmerkarten wurden Name, Anschrift, Geburtsdatum und Kontaktdaten abgefragt. Auch eine Daten- Einwilligungserklärung per Unterschrift war vorgesehen.
Nur bei unter 15-Jährigen mussten Erziehungsberechtigte unterschreiben. Die Kasse hatte die Werbung für zulässig gehalten, weil bereits 15-Jährige ihre Krankenkasse selbst wählen dürfen.
Dem widersprach das Oberlandesgericht Hamm in einem am Freitag veröffentlichten Urteil. Bei Gewinnspielen treffe ein Jugendlicher eine ganz kurzfristige Entscheidung über die Preisgabe seiner Daten. Das sei mit der Situation bei der Wahl einer Krankenkasse nicht zu vergleichen.
OLG HammAz. I-4 U 85/12Urteil vom 20. September