KBV sorgt sich um Arzt-Patienten-Geheimnis
Grundsätzlich begrüße die KBV die Intention des Gesetzgebers, den Schutz vor Bedrohungen zu erhöhen – insbesondere, wenn auch der Schutz ambulanter Arzt- und Psychotherapiepraxen erhöht wird. Dabei dürfe jedoch nicht das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt gefährdet werden.
Der Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums sieht weitgehende Befugnisse für die Nachrichtendienste vor, wie das Abhören oder Aufzeichnen von privaten Gesprächen oder das Betreten von Geschäftsräumen. Dafür sind Ausnahmen für ausgewählte Berufsgruppen vorgesehen. Ärzte und Psychotherapeuten werden dabei jedoch nicht aufgeführt.
Der Schutz von ärztlichen Berufsgeheimnisträgern darf nicht relativiert werden
„Die geplante Novellierung des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG-E) und des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG-E) greift in unzulässiger Weise in das verfassungsrechtlich geschützte Patientengeheimnis ein“, heißt es in der Stellungnahme der KBV. „Durch die Relativierung des Schutzes von ärztlichen Berufsgeheimnisträgern wird das unverzichtbare Vertrauensverhältnis zwischen Patienten sowie Ärzten und Psychotherapeuten systematisch geschwächt.“
Die KBV lehnt die im Entwurf vorgesehene Differenzierung von Schutzklassen bei Zeugnisverweigerungsberechtigten entschieden ab. Die Differenzierung der Berufsgeheimnisträger sei verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Die Geheimnisträgerstellung von Geistlichen und Rechtsanwälten einerseits und Ärzten und Psychotherapeuten andererseits beruhe auf dem gleichen verfassungsrechtlichen Rechtsgedanken – dem Schutz der Intimsphäre – als klassisches Abwehrgrundrecht gegenüber dem Staat. Die hier verarbeiteten Daten seien auch von gleicher Sensibilität. „Daher ist eine Unterscheidung nicht zu begründen“, stellt die KBV klar.
Patienten müssen weiter auf Schweigepflicht vertrauen können
Das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient sei eines der wichtigsten Fundamente für eine erfolgreiche Behandlung und erfülle darüber hinaus eine gesamtgesellschaftliche Funktion, betont die KBV. Ein Heilerfolg beruhe maßgeblich darauf, dass sich Patienten mit körperlichen und seelischen Nöten schonungslos und vollständig offenbaren können.
Der Arzt ist für eine korrekte Diagnose und Therapieentscheidung auf die ehrlichen Informationen des Patienten angewiesen. Der Patient müsse also darauf vertrauen können, dass seine Informationen geschützt sind und bleiben. Der Arzt müsse seinerseits darauf vertrauen können, dass der Patient – im Vertrauen auf den Schutz seiner Informationen – alle für eine Behandlung nötigen Informationen mitteilt. „Das gegenseitige Vertrauensverhältnis kann Risse bekommen, wenn allein der Verdacht im Raum steht, dass Informationen nicht geschützt sind“, gibt die KBV zu bedenken.
Im Übrigen bestünden dort, wo es erforderlich ist, bereits heute aus dem Patientengeheimnis heraus, zum Beispiel bei der unmittelbaren Androhung von erheblichen Straftaten, Offenbarungspflichten, die Ärzte und Psychotherapeuten betreffen.


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