Kein automatisches Beschäftigungsverbot für ungeimpftes Praxispersonal
Der Kläger war seit Oktober 2019 bei einem regionalen Krankenhaus als Auszubildender zum Gesundheits- und Krankenpfleger beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte das Ausbildungsverhältnis zum 1. Dezember 2021 fristlos, nachdem der Azubi in dem Testzentrum des Krankenhauses seine Maske unter die Nase gezogen und auf eine Anweisung des Geschäftsführers, seine Maske ordnungsgemäß zu tragen, nicht sofort reagiert hatte.
Trotz fehlender Impfung kein Beschäftigungsverbot im Krankenhaus
Der Azubi klagte daraufhin auf Kündigungsschutz und „Annahmeverzugslohn von Dezember 2021 bis April 2022. Er ist weder gegen SARS-CoV-2 geimpft noch davon genesen.
Das Bonner Gericht hat nun entschieden, dass die fristlose Kündigung mangels vorheriger Abmahnung unwirksam ist. Zudem hat der Azubi trotz der Einführung der „einrichtungsbezogenen Impfpflicht” ab dem 15. März 2022 und trotz fehlendem Impf- oder Genesenennachweis Anspruch auf Annahmeverzugslohn. So steht einem Azubi laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) nach einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung grundsätzlich Annahmeverzug betreffend seiner Ausbildungsvergütung zu. Wie aber greift hier die einrichtungsbezogene Impfpflicht?
Den Richtern zufolge differenziert das Infektionsschutzgesetz danach, ob ein Arbeitnehmer bereits vor dem 15. März 2022 beschäftigt war oder erst danach. „Ausschließlich für ab dem 16. März 2022 neu eintretende Arbeitnehmer ist in § 20a Abs. 3 Satz 4 IfSG ein Beschäftigungsverbot ausdrücklich gesetzlich geregelt”, stellen sie klar. Für die bereits vor dem 15. März beschäftigten Arbeitnehmer, die keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, bestehe dagegen nur eine Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt.
Die Behörde könne dann im Rahmen einer „ermessensgeleiteten Einzelfallentscheidung” ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot erlassen. Da der Kläger bereits vor dem 15. März 2022 bei der Beklagten beschäftigt war und ein behördliches Betretungs- und Tätigkeitsverbot für ihn nicht vorlag, war die Beklagte somit auch über den 15. März hinaus verpflichtet, dem Kläger Annahmeverzugslohn zu zahlen.
Arbeitsgericht BonnAz.: 2 Ca 2082/21Urteil vom 18. Mai 2022