Kein genereller Auskunftsanspruch auf Arztdaten
Ein Patient kann von dem Krankenhaus - gegen Kostenerstattung - zwar die Herausgabe aller Behandlungsunterlagen verlangen. Namen und Anschriften der an seiner Behandlung beteiligten Ärzte muss das Krankenhaus aber nur dann mitteilen, wenn er ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweist.
Dazu muss er darlegen, dass die Ärzte als Anspruchsgegner wegen eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers oder als Zeugen einer Falschbehandlung in Betracht kommen könnten.
Im vorliegenden Fall hatte eine Klägerin beim Landgericht Bochum einen Arzthaftungsprozess gegen ein Krankenhaus angestrengt, der sich derzeit im Stadium der Beweisaufnahme befindet. Sie verlangte die Herausgabe aller Behandlungsunterlagen und die Mitteilung von Namen und Anschriften der an ihrer Behandlung beteiligten Krankenhausärzte. Das Krankenhaus stellte ihr die Unterlagen zur Verfügung, ohne die gewünschten Daten der Ärzte mitzuteilen. Die Auskunftsklage blieb erfolglos.
Das OLG bestätigte das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum, dass der Klägerin ein derartiger Auskunftsanspruch nicht zusteht. Die Klägerin verlange pauschal generelle Auskünfte. Sie könne sich aus den ihr zugänglich gemachten Behandlungsunterlagen bereits so informieren, dass sie auch gegen die sie vermeintlich fehlerhaften behandelnden Klinikärzte Klage erheben könne.
OLG HammUrteil vom 14.7.2017Az.: 26 U 117/16
LG BochumUrteil vom 27.7.2016Az.: 6 O 19/16