Keine Courtage für Wohnungsbesichtigung
Im vorliegenden Fall hatte ein Makler 35 Euro von jedem verlangt, der sich die Wohnung als potenzieller Mieter anschauen wollte. Das LG Stuttgart untersagte diese Praxis und verurteilte den Makler, dieses Geschäftsgebaren zu unterlassen.
Gegen diese Praxis des Maklers hatten gleich zwei Parteien in zwei voneinander getrennten Verfahren geklagt: Der Mieterverein Stuttgart und die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Beide Urteile wurden nahezu gleichlaut am 15. Mai 2016 verkündet.
Das Argument des Maklers, er habe als Dienstleister und nicht als Makler gehandelt, ließen die Gerichte nicht zu. Es sei unerheblich, wie er sich selbst nennt, befanden sie. Mit dem Urteil bestätigten sie die Rechtslage, wonach seit Juni 2015 der Auftraggeber des Maklers - meist der Vermieter - die Kosten tragen muss.
LG StuttgartAktenzeichen Verfahren MietervereinAz.: 38 O 73/15 KfhAktenzeichen Verfahren Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs:Az.: 38 O 10/16 KfhUrteile vom 15. Mai 2016