Keine Online-Werbung für Behandlungen mit medizinischem Cannabis
Die Wettbewerbszentrale hatte gegen das Unternehmen Bloomwell mit Sitz in Frankfurt am Main wegen des Verstoßes gegen das heilmittelrechtliche Werbeverbot geklagt. Es betreibt ein Internetportal zur Vermittlung von ärztlichen Behandlungen mit Cannabis zu medizinischen Zwecken. Dort bietet das Unternehmen Interessenten die Möglichkeit, Termine mit niedergelassenen Ärzten für Behandlungen mit medizinischem Cannabis zu vereinbaren. Für diese Leistungen erhält es von den Medizinern eine Vergütung. Bloomwell stuft das als Informationsangebot über eine bestimmte Behandlungsform ein und nicht als Produktwerbung.
Laut Heilmittelwerberecht darf für rezeptpflichtige Medikamente nur bei Ärzten, Apothekern oder Arzneimittelhändlern geworben werden, jedoch nicht bei Patienten. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte der Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale in Teilen stattgegeben, der BGH bestätigte die Entscheidung nun. Das oberste Gericht stellte damit klar, dass es sich bei Cannabis zu medizinischen Zwecken nach dem Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel handelt.
Durch Werbung könnten Verbraucher auf Verschreibung drängen
Hierfür hat die Plattform jedoch in den untersagten Darstellungen geworben. Sie hat sich nicht auf die Angabe eines Wirkstoffs beschränkt, sondern medizinisches Cannabis benannt und durch Angaben zu seinen Anwendungsgebieten weiter individualisiert. Dass sie dabei keine konkreten Produktbezeichnungen oder bestimmte Hersteller genannt hat, sei ohne Belang, so der BGH. Auch eine Werbung, die sich auf eine ganze Klasse von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Behandlung derselben Erkrankung bezieht, kann eine Werbung für Arzneimittel darstellen.
Aufgrund der Angaben zu den Einsatzmöglichkeiten von medizinischem Cannabis bestünde die zu vermeidende Gefahr, „… dass Verbraucher bei Arztbesuchen auf die Verschreibung eines solchen Arzneimittels drängen würden. Die Internetpräsentationen sind darauf angelegt, den Absatz von medizinischem Cannabis zu fördern. Die isolierte Darstellung der Vorteile einer Cannabisbehandlung geht über eine sachangemessene umfassende Information über mögliche Therapien unter Einsatz von medizinischem Cannabis hinaus“, befand der BGH.
Urteil vom 26. März 2026
Az.: I ZR 74/25
Vorinstanzen:
Landgericht Frankfurt am Main
Urteil vom 27. Februar 2024
Az.: 3-08 O 540/23
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Urteil vom 6. März 2025
Az.: 6 U 74/24






