Keine Sanktionen bei unverschuldeter Nichteinhaltung der Frist?
Ab dem 1. Juli 2021 müssen alle Zahnarztpraxen die elektronische Patientenakte (ePA) in ihrer Praxis unterstützen, ansonsten droht gemäß gesetzlicher Vorgabe ein Honorarabzug von einem Prozent, bis der entsprechende Nachweis erbracht wurde (SGB V § 341 Abs. 6 Satz 2).
Die Sanktionen könnten jedoch ausgesetzt werden, „wo objektiv eine Umsetzung nicht geleistet werden kann“, hatte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn auf dem Deutschen Ärztetag am 4. Mai 2021 zugesichert. Aus diesem Grund geht die KZBV bis auf Weiteres davon aus, dass der Gesetzgeber es duldet, dass Praxen nicht sanktioniert werden, die die Frist unverschuldet nicht einhalten können. Allerdings liegt bislang noch keine formelle Stellungnahme des BMG vor.
Derzeit stehen die notwendigen technischen Komponenten nicht rechtzeitig für alle zur Verfügung, weshalb die Mehrheit der Praxen die Frist nicht einhalten können wird, stellte der stellvertretende KZBV-Vorsitzende Dr. Karl-Georg Pochhammer in einem aktuellen Schreiben fest. Es sei frühestens im Laufe des dritten Quartals 2021 mit einem Angebot seitens der Hersteller aller Konnektoren und Praxisverwaltungssysteme zu rechnen.
Man kann nicht für etwas bestraft werden, wofür man nichts kann
„Zahnärzte können nicht dafür bestraft werden, wofür sie nichts können. Wir lehnen Sanktionen in diesem Zusammenhang generell ab. Dennoch möchten wir an alle Zahnärztinnen und Zahnärzte appellieren, sich in den nächsten Wochen nachweislich um die Beschaffung der erforderlichen Dienste und Komponenten zu bemühen, um nicht unter die möglicherweise doch gesetzlich verankerten Sanktionen zu fallen“, sagte Pochhammer der zm.