Finanzgericht Düsseldorf

Keine Umsatzsteuer auf Honorar-Vorfinanzierung durch Verrechnungsstelle

Martin Wortmann
Praxis
Nicht alle Dienstleistungen ärztlicher und zahnärztlicher Verrechnungsstellen unterliegen der Umsatzsteuer. Zwar ist die Einziehungstätigkeit einschließlich Mahnungen umsatzsteuerpflichtig, die Vorfinanzierung von Honorarforderungen aber nicht, wie das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschied.

Geklagt hatte eine GmbH, die mehrere Verrechnungsstellen für die Abwicklung von Privatliquidationen von Ärzten und Krankenhäusern betreibt. Für die Kunden gibt es verschiedene Optionen beim Umfang der Mahntätigkeit.

Ärzte können sich das Honorar auch sofort auszahlen lassen, noch vor Eingang des Geldes vom Patienten. Für diese Vorfinanzierung wird eine in Prozent bemessene Gebühr fällig, weshalb nur knapp jeder fünfte Kunde diese Leistung in Anspruch nimmt.

 

Nach einer Betriebsprüfung kam es mit dem Finanzamt zum Streit über den Umfang der Umsatzsteuer.

auf Mahngebühren entfällt Umsatzsteuer

Das Finanzgericht entschied, dass neben der normalen Einziehungstätigkeit auch die Mahngebühren der Umsatzsteuer unterliegen. Anders als die Verrechnungsstelle meine, handele es sich hier nicht um eine umsatzsteuerfreie Entschädigung für den Arzt, denn das Geld fließe nicht diesem, sondern der Verrechnungsstelle zu. Das gelte auch für anwaltliche Mahnungen.

nicht Aber auf die Gebühr für das Vorfinanzierte Honorar

Umsatzsteuerfrei ist nach dem Düsseldorfer Urteil dagegen die Gebühr für die mit der Sofortauszahlung verbundene Vorfinanzierung des Honorars. Dies sei keine Nebenleistung des Einzugs, betonte das FG; dagegen spreche schon, dass nur der kleinere Teil der Kunden dieses Angebot in Anspruch nehmen. Es handele sich daher um eine eigenständige Kreditgebühr. Diese sei laut Gesetz umsatzsteuerfrei.

 

Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ das FG die Revision zum Bundesfinanzhof in München zu.

Finanzgericht DüsseldorfAz.: 5 K 382/19Urteil vom 26. April 2021

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