Arbeitsgericht Bonn

Keine Urlaubsgutschrift bei fehlender AU im Quarantänefall

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Gesellschaft
Einer Arbeitnehmerin wurde in ihrer Urlaubszeit eine behördliche Quarantäne aufgrund einer COVID-Infektion angeordnet. Symptomlos ging sie nicht zum Arzt, verlangte aber die Urlaubstage vom Arbeitgeber zurück.

Da die Angestellte keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) einholte und einreichte, lehnte der Arbeitgeber es ab, ihr Urlaubstage zurück zu gewähren. Die darauf von der Frau eingereichte Klage lehnte das Arbeitsgericht in Bonn aufgrund der fehlenden AU ab.

In seiner Begründung sah das Gericht die Voraussetzung nicht gegeben, dass die Urlaubstage zurück zu gewähren seien, da die Arbeitnehmerin ihre Erkrankung nicht durch ein ärztliches Attest bescheinigen ließ beziehungsweise damit einen Nachweis erbrachte.

Das Einholen einer AU wäre auch telefonisch möglich gewesen

Nach § 9 des Bundesurlaubsgesetz (BurlG) wird die Zeit im Falle einer Erkrankung während des gewährten Erholungsurlaubs nur dann nicht auf den Jahresurlaub angerechnet, wenn mit einem ärztlichen Attest die Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen wird. Die coronabedingte Quarantäneanordnung ersetzt den Richtern zufolge nicht das Attest.

Das Argument der Arbeitnehmerin, ihr sei das Einholen der AU aufgrund der angeordneten Quarantäne nicht möglich gewesen, bewertete das Gericht als ungültig, da die Möglichkeit zu einer telefonischen Anamnese bestand.

Ergänzend fehle bislang eine vergleichbaren Sachlage, da eine COVID-Erkrankung nicht zwangsläufig zu einer Arbeitsunfähigkeit führe, betonten die Richter. Es gebe, wie eben auch im vorliegenden Fall, auch symptomfreie und somit mit einer Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit nicht vergleichbare Verläufe. Die Einschätzung sei stets durch einen Arzt und im Einzelfall zu entscheiden.

Arbeitsgericht BonnAz.: 2 Ca 504/21Urteil vom 7 Juli 2021Das Urteil ist bislang noch nicht rechtskräftig.

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