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Klage gegen Groupon-PZR

sf/pm
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Die Zahnärztekammer Nordrhein hat auch in zweiter Instanz erfolgreich Unterlassungsansprüche gegen die Groupon GmbH geltend gemacht.

Das Kammergericht (KG) Berlin untersagt der Groupon GmbH Werbung für verschiedene zahnärztliche Leistungen und bestätigt eine unzulässige Zuweisung von Patienten gegen Entgelt. Wird die Entscheidung rechtskräftig, gilt sie bundesweit.

In einer Mitgliederinformation der Zahnärztekammer Nordrhein vom 29.8.2013 erklärt dazu die Justitiarin der Zahnärztekammer Nordrhein, Dr. Kathrin Janke: "Gegenstand des Verfahrens waren Werbungen der Groupon GmbH für eine Zahnreinigung, Bleaching-Leistung, kieferorthopädische Zahnkorrektur, Implantatversorgung, prothetische Versorgung und Zahnfüllung. Die Groupon GmbH hatte diese zahnärztlichen Leistungen über ihr Internetportal mit Rabatten von bis zu 90 Prozent und zu Festpreisen beworben und ihren Kunden entsprechende Gutscheine im Rahmen von sogenannten „Deals" für eine begrenzte Laufzeit zum Kauf angeboten."

Die zahnärztlichen Leistungen wurden demnach auf der Grundlage von eigenständigen Kooperationsverträgen durch Zahnärzte erbracht, die wiederum 50 Prozent des rabattierten Preises als Erfolgsprämie im Falle der Behandlung des Patienten an die Groupon GmbH leisteten.

Gericht erachtet Werbung über Groupon als wettbewerbswidrig

In erster Instanz hatte das Landgericht Berlin die beanstandete Werbung als wettbewerbswidrig erachtet und zudem die wettbewerbsrechtliche Haftung der Groupon GmbH bestätigt (LG Berlin, Urteil vom 28.06.2012 – 52 O 231/11), geht aus der Mitteilung hervor.

"Einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Kooperationen zwischen Zahnärzten und der Groupon GmbH wegen einer unzulässigen Zuweisung von Patienten gegen Entgelt durch die Zahlung einer Erfolgsprämie vermochte das Gericht jedoch nicht zu erkennen", führt die Justiziarin aus.

Rechtskraft würde bundesweit gelten

Auf die Berufung der Groupon GmbH und Anschlussberufung der Zahnärztekammer Nordrhein habe das Kammergericht Berlin nunmehr in zweiter Instanz nicht nur die Entscheidung des LG Berlin hinsichtlich der wettbewerbswidrigen Werbung und Haftung der Groupon GmbH bestätigt, sondern darüber hinaus in der Zahlung der Erfolgsprämie auf der Grundlage des Kooperationsvertrages und der verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch eine unzulässige Zuweisung von Patienten gegen Entgelt gesehen (KG Berlin, Urteil vom 09.08.2103 – 5 U 88/12).

Janke führt aus: "Die Entscheidung des KG Berlin ist vollumfänglich zu begrüßen. Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen. Eine etwaige Nichtzulassungsbeschwerde der Groupon GmbH bleibt abzuwarten. Im Falle der Rechtskraft bezieht sich der Unterlassungsanspruch auch auf Angebote außerhalb des Kammerbereichs Nordrhein."

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