Kosten für Erststudium nicht voll von der Steuer absetzbar
Studierende können auch künftig ihre Ausbildungsausgaben nicht in voller Höhe von der Steuer absetzen. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Freitag entschieden .
Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium können also wie bisher nur dann geltend gemacht werden, wenn bereits eine erste Ausbildung oder ein erstes Studium erfolgreich abgeschlossen wurde oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfand. Die Berufsausbildung als Erstausbildung muss zudem mindestens 12 Monate betragen und generell mit einer Abschlussprüfung enden. Eine sechswöchige Ausbildung, etwa im Rettungsdienst, ist also nicht – mehr – ausreichend.
Die Kosten für das erste Studium oder die erste Ausbildung kann man in der Regel dagegen nur als Sonderausgabe bis zu einer Obergrenze von 6.000 Euro absetzen – und auch nur dann, wenn bereits Steuern gezahlt werden. Bei dieser Regelung bleibt es.
Das Verfassungsgericht bewertete mit dem Beschluss sechs Ausgangsverfahren, in denen Kläger jeweils die Anerkennung der Kosten für ihr Erststudium beziehungsweise für ihre Ausbildung zum Berufspiloten als Werbungskosten anerkannt wissen wollten. In der Revisionsinstanz hatte der Bundesfinanzhof diese Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt
Beschluss vom 19. November 2019
2 BvL 22/14
2 BvL 27/14
2 BvL 26/14
2 BvL 25/14
2 BvL 24/14
2 BvL 23/14