WLAN für Patienten

Kostenlos Surfen im Wartezimmer

Praxis
Jeder dritte Patient wartet laut einer Umfrage mindestens 30 Minuten bis er an die Reihe kommt, jeder elfte sogar bis zu einer Stunde. Keine Frage: Mit kostenlosem WLAN im Wartezimmer vergeht die Zeit schneller und Unmut macht sich nicht so schnell breit. Wichtig ist, dass der Praxisinhaber die Rechtslage zu Haftung und Datenschutz kennt.

Praxen, die ihren Patienten einen WLAN-Service bieten wollen, sollten einen Hotspot für Gäste einrichten. Die Weitergabe der Zugangsdaten zum Praxis-WLAN ist datenschutzrechtlich ein No-Go. Eine Trennung muss auch zur IT-Sicherheit erfolgen, denn mitunter sind im Praxis-Netzwerk Geräte wie Drucker oder PVS eingewählt. Beide Netzwerke müssen daher voneinander getrennt installiert und mit unterschiedlichen Passwörtern versehen werden. 

Immer das Gäste- vom Praxis-WLAN trennen

Was die Rechtslage betrift, so benötigt der Praxisinhaber als Betreiber die Zustimmung des Patienten. Das gilt auch wenn es nicht ums Marketing geht, also keine Daten abgefragt werden. In der Regel stimmt der Gast automatisch bei der Anwahl ins öffentliche Netzwerk zu und bestätigt per Tickbox, dass er über die Nutzungsbedingungen aufgeklärt ist.

Die Zahnarztpraxis sollte hier auf jeden Fall darauf achten, dass der Anbieter alle Haftungs- und Datenschutzrechte und -pflichten ordnungsgemäß berücksichtigt, betont René Ramcke von der SEO-Agentur Rankingdocs. Glasklar ist die Rechtslage bei den Haftungsrisiken nämlich noch nicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) präzisierte in einem Urteil vom 25. April 2019, Az. I ZR 23/18, die sogenannte Störerhaftung. In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob Internetnutzer, die ihr WLAN für die Allgemeinheit öffnen, für Urheberrechtsverstöße über ihren Anschluss haften. Karslruhe gab Entwarnung. Inzwischen gibt es aber auch Anbieter, die per VPN-Tunnelung diese Störerhaftung für Kunden übernehmen wollen, berichtet Ramcke.

Auch beim Hotspot greift die DSGVO

Achtung: Bei jedem Gäste-Hotspot greift die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Denn bei der Einwahl ins Netzwerk findet eine Geräte-Erkennung und die Erfassung der dynamischen IP-Adresse des Smartphones statt. Zudem werden die Zeitpunkte der Ein- und Auswahl sowie das beanspruchte Datenvolumen gespeichert. Bereits diese Daten unterliegen der DSGVO – Praxisbetreiber müssen ihre Patienten daher darüber aufklären, welche Daten gesammelt werden. Für Zwecke über die einfache Nutzung hinaus, bei denen personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden, muss auf die entsprechende Rechtsgrundlage verwiesen werden. Dazu gehört auch die Nennung der Speicherdauer dieser Daten und der Hinweis auf das Recht, dieser Speicherung zu widersprechen.

Da surfende Patienten im Wartezimmer meist kein Auge mehr haben für „Offline“-Werbung wie Poster, Banner oder Flyer, ist das Gäste-WLAN auch ein interessanter Werbekanal, meint Ramcke: „Man kann das WLAN so einrichten, dass die Patienten auf jeden Fall auf der Praxis-Website der Zahnarztpraxis starten. Oder man kann eine individuelle Startseite gestalten, auf der beispielsweise das Praxis-Logo und andere Praxisinformationen und -angebote hinterlegt sind.“ 

Auch Werbung findet hier Platz

Der Praxis-Blog findet dort Platz, ebenso der Hinweis auf Selbstzahler-Angebote oder die Frage einer Patientenbewertung mit Weiterleitung per Link. Hat der Patient der Nutzung personenbezogener Daten zugestimmt, kann die Praxis auch über E-Mail oder den Social-Media-Account in Kontakt bleiben. Mittels Analyse-Tools kann sie das Surf-Verhalten der Patienten auswerten und ihre Online-Kanäle dahingehend optimieren, führt Ramcke aus. Aufklärung über Behandlungen oder auch der Recall können ebenfalls mit der Einwahl verknüpft werden.

Hilfe bei der Installation gibt es bei IT-Spezialisten, den Internet-Anbietern sowie in den „Rechtsgrundlagen und Hinweise für die Zahnarztpraxis – Datenschutz- und Datensicherheits-Leitfaden für die Zahnarztpraxis-EDV“ (Kapitel 3 und 8) von BZÄK und KZBV ( http://bit.ly/bzaek_kzbv_leitfaden ).

Zur Störerhaftung Der Netzaktivist Tobias McFadden war 2010 von Sony abgemahnt worden, weil jemand über das offene WLAN seines Büros ein Musikalbum via Filesharing getauscht und damit illegal hochgeladen hatte. Den offenen Anschluss hatte McFadden in seinem Geschäft für Licht- und Tontechnik zu Werbezwecken zur Verfügung gestellt. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe wies die Revision des Musikkonzerns 2019 zurück.

Aber Die Strahlung?

Elektrosmog als oxidativer Stress

Dr. Stefan Dietsche, Vorstandsmitglied der Europäischen Akademie für Umweltmedizin (EUROPAEM) hat sich wegen der elektromagnetischen Felder gegen ein Patienten-WLAN entschieden. In seiner Kölner Gemeinschaftspraxis DIWI  schirmt er die Räumlichkeiten mit einer Spezialfarbe und Vorhängen aus Metallfasern gegen die Strahlung des gegenüber liegenden Handyfunkmasts ab. Messungen von Baubiologen ergaben, dass durch diese Vorkehrung die Strahlung von 35.000 Mikrowatt pro Quadratmeter auf 100 sinkt

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