Arbeitskammer des Saarlandes

Krank am Anfang der Probezeit? Kein Anspruch auf Lohnfortzahlung!

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Praxis
Die ersten 4 Wochen in einem neuen Job gelten als Wartezeit und beinhalten keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Darauf weist die Arbeitskammer des Saarlandes hin.

"Krankengeld wird bei einer durch Krankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit und bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung gezahlt", informiert die Kammer. "Der Anspruch auf Krankengeld beginnt mit dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit."

Krankgeschriebene Arbeitnehmer erhalten in der Regel in den ersten 6 Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. In dieser Zeit ruht der Krankengeldanspruch.

Die ersten 4 Wochen gelten als Wartezeit

Die ersten 4 Wochen in einem neuen Arbeitsverhältnis gelten jedoch als Wartezeit, das heißt, es besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Wird der Arbeitnehmer in dieser Zeit länger krank, wird bis zum 28. Tag des Arbeitsverhältnisses Krankengeld und danach bis zu 6 Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber gezahlt. 

Wer Arbeitslosengeld I bezieht, für den zahlt die Agentur für Arbeit während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit das Arbeitslosengeld weiter. In dieser Zeit ruht der Krankengeldanspruch.

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