Landgericht Köln

Kündigung wegen Quarantäne ist sittenwidrig

LL
Gesellschaft
Als ein Angestellter vom Gesundheitsamts angewiesen wurde, in Quarantäne gehen, flatterte ihm die Kündigung ins Haus. Sittenwidrig, urteilt das Arbeitsgericht. Die WhatsApp-Nachrichten des Chefs sprechen Bände.

Der Arbeitgeber hatte den Verdacht, sein Mitarbeiter mache blau. Da der schriftliche Nachweis über die behördliche Anordnung ihm auch nach einigen Tagen noch nicht vorlag, sprach er die Kündigung aus. Voreilig und unwirksam, wie das Kölner Arbeitsgericht entschied.

Chef zum Mitarbeiter: „Brauche keine Krankmacher“

Im Oktober 2020 wurde der Mitarbeiter als Kontaktperson der positiv getesteten Freundin seines Bruders vom zuständigen Gesundheitsamt telefonisch dazu aufgefordert, sich in Quarantäne zu begeben. Dem kam er nach. Eine schriftliche Anweisung erhielt er nicht, denn das Gesundheitsamt war überlastet.

Sein Chef vermutete aber, dass sein Mitarbeiter sich vor der Arbeit drücken wolle und pochte auf den Nachweis. Es kam zu einer umfangreichen Korrespondenz auf WhatsApp, in der der Chef seinem Mitarbeiter Druck machte und sogar Hausverbot erteilte (siehe Kasten). Schließlich feuerte er ihn.

Dabei nannte er in dem Kündigungsschreiben die Kündigung des Arbeitsverhältnisses „fristgerecht". Der Kläger erfuhr davon diesem Kündigungsschreiben erst sechs Tage später, als er nach dem Ende der Quarantäne erstmals wieder zu seinem Briefkasten gehen konnte .

Den Lohn für Oktober wollte er ebenfalls nicht auszahlen. Der Arbeitnehmer reichte daraufhin eine Kündigungsschutzklage ein. 

Die Kündigung war sittenwidrig

Dieser gab das Arbeitsgericht statt, obwohl das Kündigungsschutzgesetz hier nicht zur Anwendung kam. Denn das Gericht entschied, die Kündigung sei treu- und sittenwidrig, da der Arbeitnehmer sich lediglich an die behördliche Quarantäneanordnung gehalten habe. Ins Gewicht fiel auch, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter explizit dazu aufgefordert hatte auf der Arbeit zu erscheinen, entgegen der Anordnung. Urteildes Arbeitsgerichts Köln

Az.: 8 Ca 7334/20Urteilvom 15. April 2021

Auszüge aus der Korrespondenz zwischen Kläger (dem Arbeitnehmer) und dem Beklagten (Arbeitgeber), in der es um die Bescheinigung zur Quarantäneanordnung geht: Kläger: Beklagter: Kläger: Beklagter: Kläger: Beklagter: Beklagter: Kläger: Beklagter: Kläger: B

Auszüge aus der Korrespondenz zwischen Kläger (dem Arbeitnehmer) und dem Beklagten (Arbeitgeber), in der es um die Bescheinigung zur Quarantäneanordnung geht:

Kläger:

Beklagter:

Kläger:

Beklagter:

Kläger:

Beklagter:

Und weiter ...

Beklagter:

Kläger:

Beklagter:

Kläger:

Beklagter:

Kläger:

Beklagter:

Melden Sie sich hier zum zm Online-Newsletter an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Online-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm starter-Newsletter und zm Heft-Newsletter.