Leitlinien sind nicht der medizinische Standard
In dem Haftungsprozess ging es um einen gynäkologischen Sachverhalt aus dem Jahre 1995. Streitfrage war, ob es im Jahre 1995 medizinischer Standard war, der die Verlegung von Risikoschwangeren in ein Perinatalzentrum gefordert hat.
Streitfall aus der Gynäkologie
Eine kurz nach der Behandlung im selben Jahr veröffentlichte Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe erlaubte es dem Krankenhaus, in diesen Fällen in eigener Sachprüfung zu beurteilen, ob eine Empfehlung zur Aufnahme in ein entsprechendes Zentrum ausgesprochen werden müsse oder nicht.
Mehrere Sachverständigengutachten zeigten in einer Gesamtschau ebenso auf, dass eine Verlegung im Jahre 1995 kein medizinischer Standard gewesen ist. Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen, der BGH bestätigte die Abweisung nunmehr.
Leitlinien sind nicht mit medizinischem Standard gleichzusetzen
Der BGH folgt seiner bisherigen Rechtsprechung, nach der „Handlungsanweisungen in Fachbüchern oder Leitlinien ärztlicher Fachgremien oder Verbände nicht unbesehen mit dem medizinischen Standard gleichgesetzt werden können. Dies gilt in besonderem Maße für Leitlinien, die erst nach der zu beurteilenden medizinischen Behandlung veröffentlicht worden sind.“
Leitlinien ersetzen keine Sachverständigengutachten
Weiter hält der BGH fest, dass Leitlinien keine Sachverständigengutachten ersetzen. „Zwar können sie im Einzelfall den medizinischen Standard für den Zeitpunkt des ihres Erlasses zutreffend beschreiben; sie können aber auch Standards ärztlicher Behandlung fortentwickeln oder ihrerseits veralten.“
BGHUrteil vom 15. April 2014Az.: VI ZR 382/12