Lutsch-Tabak bleibt verboten
Es ging um zwei Erzeugnisse aus geschnittenem Tabak, der in Zellulose-Säckchen verpackt unter die Lippe geklemmt wird. Dadurch könne der Tabak deutlich länger im Mund behalten werden als der klassische Kautabak und gebe mehr Inhaltsstoffe über das Zahnfleisch an den Körper ab, heißt es.
Das Gericht beurteilte die beiden Produkte als "Tabakerzeugnis zum oralen Gebrauch, das nicht zum Kauen bestimmt ist" und folgt damit der europäischen Tabakrichtlinie. Der zufolge ist alles das kein Kautabak, das nicht ausschließlich gekaut wird. In Deutschland sind derartige Darreichungsformen zum Lutschen verboten.
Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht ließ der Senat nicht zu. Damit endet ein jahrelanger Streit um die Tabak-Bags – sie sollten Konsumenten den Genuss von Nikotin auch dann ermöglichen, wenn Rauchverbot herrscht.