Bundesgerichtshof zur Maskenaffäre

Maskendeals waren legal

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern sein Urteil zur Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern in der sogenannten Maskenaffäre verkündet: Die beiden ehemaligen CSU-Politiker Alfred Sauter und Georg Nüßlein dürfen ihre Millionenprovisionen wohl behalten.

Der BGH hat somit entschieden, dass das Sauter und Nüßlein sowie dem beteiligten Unternehmer Thomas Limberger vorgeworfene Verhalten nicht als Bestechlichkeit von Abgeordneten nach § 108e Abs. 1 StGB (Beschuldigte N. und S.) oder Bestechung von Abgeordneten zu werten ist.

Die Maskenaffäre

Ausgangspunkt waren Zahlungen an den CSU-Bundestagsabgeordneten Georg Nüßlein. Über eine Beraterfirma, deren Geschäftsführer er ist, soll er für die Vermittlung von Schutzausrüstung 660.000 Euro Provision bekommen haben. Ende Februar 2021 wurde seine Immunität aufgehoben. Eine Firma, auf die Alfred Sauter maßgeblichen Einfluss hat, erhielt laut BGH sogar mehr als 1,2 Millionen Euro.

Das Geld soll laut Medien zufolge über das Liechtensteiner Konto einer Offshorefirma geflossen sein, die dem Unternehmer Thomas Limberger   gehörte. Weil eine Liechtensteiner Bank die Zahlungen stoppte und der Finanzaufsicht meldete, die die Informationen wiederum an die Generalstaatsanwaltschaft München weitergab, wurde die Maskenaffäre publik. Zu diesem Zeitpunkt waren offenbar bereits 10 Millionen Euro an fünf Personen geflossen. Insgesamt sollte die Gruppe um die beiden Abgeordneten 11,5 Millionen Euro Provision erhalten.

Quelle: Wikipedia/BGH

Abgeordnete nehmen ihr Mandat nur bei der politischen Arbeit wahr

Nach dem Willen des Gesetzgebers sei bei Politikern nur die Annahme von Gegenleistungen für Handlungen "bei der Wahrnehmung des Mandats" strafbar, also etwa bei Abstimmungen im Parlament, in Ausschüssen oder in der Fraktion, urteilten die Karlsruher Richter. Machen Abgeordnete außerhalb der politischen Arbeit ihren Einfluss geltend, werde dies vom Paragrafen 108e des Strafgesetzbuch nicht erfasst.

"Die Beschuldigten N. und S. nahmen indes, indem sie die Gegenleistungen für die Gewinnbeteiligungen erbrachten, nicht ihr Mandat im Sinne dieses Strafgesetzes wahr; die Übereinkunft der Beteiligten war hier von vorneherein nicht auf ein derartiges Verhalten gerichtet", heißt es in der Begründung des BGH.

Und weiter: "Das Merkmal der Wahrnehmung des Mandats ist dahin zu verstehen, dass die Mandatstätigkeit als solche, nämlich das Wirken im Parlament, mithin im Plenum, in den Ausschüssen oder sonstigen parlamentarischen Gremien einschließlich der Fraktionen oder in mit Abgeordneten besetzten Kommissionen, erfasst ist. Allein die Vereinbarung zwischen den Beteiligten, dass sich der Mandatsträger bei außerparlamentarischen Betätigungen auf seinen Status beruft, um im Interesse eines Privatunternehmers Behördenentscheidungen zu beeinflussen, erfüllt dieses Merkmal nicht."

Das Gericht sieht eine mögliche Strafbarkeitslücke

Es obliege dem Gesetzgeber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er ein bestimmtes Rechtsgut, dessen Schutz ihm wesentlich und notwendig erscheint, mit den Mitteln des Strafrechts verteidigen will. Den Gerichten sei es hingegen verwehrt, seine Entscheidung zu korrigieren. "Falls der Gesetzgeber eine Strafbarkeitslücke erkennen sollte, ist es seine Sache, darüber zu befinden, ob er sie bestehen lassen oder durch eine neue Regelung schließen will."

Mit der Entscheidung des BGH bleiben der gegen den Unternehmer L. erlassene Haftbefehl sowie die gegen alle drei Beschuldigten angeordneten Vermögensarreste über insgesamt ungefähr 3,6  Millionen Euro aufgehoben. "Insoweit ist keine weitere Anfechtung mehr statthaft."

Hintergrund

Der BGH ist aufgrund der im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse von folgender Verdachtslage ausgegangen:

aus dem BGH-Urteil

Bundesgerichtshof

Az.: StB 7-9/22Beschluss vom 5. Juli 2022Vorinstanz:OLG MünchenAz.: 6 St 4-5/21 (9), 7 StObWs 1-3/21, 8 St 3 und 4/21Beschlüsse vom 16., 17. und 18. November 2021

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