Nachweispflicht für Fortbildung bis Ende September
Zugleich hat das BMG bestätigt, dass damit auch von den Sanktionen nach § 95d Abs. 3 Satz 3 und 6 SGB V abgesehen werden kann. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hatte sich bereits im Vorjahr mehrfach erfolgreich für solche Fristverlängerungen eingesetzt.
Unabhängig von der erneuten Fristverlängerung sollten Zahnärztinnen und Zahnärzte laut BMG verstärkt Online-Fortbildungsangebote in Anspruch nehmen. Das BMG hofft aber, "dass sich die Situation beim Angebot von Fortbildungsveranstaltungen angesichts des Fortschritts beim Impfen im Laufe des Jahres verbessern wird". In diesem Fall sollten Präsenzangebote ebenfalls wieder verstärkt genutzt werden.