Neuer Hinweis auf Grünem Rezept
Während es bisher von Ärzte für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ausgestellt werden konnte, ist dies ab jetzt möglich. Wie der Hinweis besagt, übernehmen nun einzelne Krankenkassen die Kosten für bestimmte nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel als Satzungsleistung, berichtet der Deutsche Apotheker-Verband (DAV).
Der Satz: „Dieses Rezept können Sie bei vielen gesetzlichen Krankenkassen zur Voll- oder Teilerstattung als Satzungsleistung einreichen“ löst ab sofort den alten, nicht mehr zutreffenden Hinweis ab, dass es nicht zur Erstattung bei den gesetzlichen Krankenkassen eingereicht werden kann.
Laut DAV erstatten etwa 70 von 123 Krankenkassen in Deutschland derzeit auf freiwilliger Basis die Kosten für bestimmte nicht verschreibungspflichtige Medikamente. Welche freiverkäuflichen Arzneimittel von den jeweiligen Krankenkassen bezahlt werden, kann jede Kasse selbst festlegen. In erster Linie werden pflanzliche, homöopathische und anthroposophische Arzneimittel erstattet.
Kostenerstattung mit Grünem Rezept und Quittung
Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetzes 2012 dürfen die Krankenkassen die Erstattung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel als Satzungsleistung anbieten. Für die Kostenerstattung kann der Versicherte den Kassenbon des Medikaments zusammen mit dem Grünen Rezept bei seiner Krankenkasse einreichen. Übernimmt die Kasse die Kosten nicht, kann das Grüne Rezept zusammen mit der Quittung aus der Apotheke auch bei der jährlichen Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung eingereicht werden.