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Nordrhein erfolgreich gegen Groupon

sf/pm
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Die Zahnärztekammer Nordrhein hat in erster Instanz erfolgreich auf Unterlassung wegen der Werbung für zahnärztliche Leistungen über Gutscheinportale geklagt.

In zwei Verfahren gegen Zahnärzte vor dem Landgericht Köln hat das Gericht die Rechtsauffassung der Zahnärztekammer Nordrhein bestätigt, dass die Werbung für zahnärztliche Leistungen mit Rabatten und zu Festpreisen über groupon.de berufsrechtswidrig und somit wettbewerbswidrig ist (LG Köln, Urteile vom 21.06.2012 – 31 O 767/11 und 31 O 25/12, nicht rechtskräftig).In dem weiteren Verfahren unmittelbar gegen die Groupon GmbH hat das LandgerichtBerlin ebenfalls die beanstandete Werbung für zahnärztliche Leistungen als wettbewerbswidrigeingestuft und zudem die wettbewerbsrechtliche Haftung der Firma bestätigt (LG Berlin,Urteil vom 28.06.2012 – 52 O 231/11, nicht rechtskräftig).Auf der Grundlage eines Kooperationsvertrags hatten Zahnärzte und die Groupon GmbHverschiedene zahnärztliche Leistungen (Zahnreinigung, Bleaching, kieferorthopädische Zahnkorrektur, Implantatversorgung, prothetische Versorgung, Zahnfüllung) über das Portal mit Rabatten bis zu 90 Prozent und zu Festpreisen beworben und im Rahmen eines "Deals" für eine zeitlich begrenzte Laufzeit gegenüber den Kunden der Groupon GmbH angeboten.Besonderer Schutzzweck des zahnärztlichen Gebührenrechts"Die Entscheidungen der Landgerichte Köln und Berlin bestätigen im Ergebnis die Grenzen des zahnärztlichen Werberechts und betonen den besonderen Schutzzweck des zahnärztlichen Gebührenrechts" betont Dr. Kathrin Janke, Justiziarin der Zahnärztekammer Nordrhein.Auch wenn die Entscheidung des Landgerichts Berlin in seiner Begründung in Teilen von der Rechtsauffassung anderer Gerichte und auch der Zahnärztekammer Nordrhein abweicht und weitere Anträge bezüglich des Kooperationskonzepts abgewiesen wurden, sei das Urteil im Tenor zu begrüßen.Von Bedeutung sei, dass sich der Unterlassungsanspruch gegen die Groupon GmbH nach den Ausführungen des Landgerichts Berlin ausdrücklich auch auf Angebote außerhalb von Nordrhein bezieht, so dass im Falle der Rechtskraft eine bundesweite Regelung durchgesetzt werden konnte, so Janke.Zahnärztliche Leistungen zu Festpreisen sind zu unterlassenDas Landgericht Köln urteilte nach einem Bericht der Zahnärztekammer Nordrhein, dass die angegriffene Werbung für zahnärztliche Leistungen mit Rabatten als auch das Angebot von beruflichen Leistungen des Zahnarztes zu Festpreisen zu unterlassen sei. Die beanstandete Werbung verstoße gegen das Verbot berufswidriger Werbung nach Paragraf 15 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein.Zudem liege eine unzulässige Werbung mit Festpreisen vor, da die maßgeblichen Vorschriften der GOZ hinsichtlich der Bemessung des zahnärztlichen Honorars nicht eingehalten werden. Das Landgericht Berlin urteilte ebenfalls, dass die beanstandete Werbung für die im Einzelnen beworbenen zahnärztlichen Leistungen zu unterlassen sei. Das Gericht begründet die Wettbewerbswidrigkeit maßgeblich auch mit dem Umstand einer unzulässigen Festpreiswerbung.Bleaching sei nach Ansicht des Gerichts von den gebührenrechtlichen Vorschriften ausgenommen, jedoch liege eine berufswidrige Werbung vor, da die Leistung mit einem mehr als nur geringfügigen Eingriff in die körperliche Integrität verbunden sei.Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Etwaige Berufungsverfahren blieben daher abzuwarten. Eine vergleichbare und rechtskräftige Entscheidung im Hinblick auf die berufsrechtliche Bewertung liegt bereits vom Landgericht Hamburg (Urteil vom 12.1.2012 – 327 O 443/11) vor, in der die Werbung eines Augenarztes für eine Augenlaserbehandlung für 999 Euro anstatt 4.200 Euro über groupon.de auch für berufsrechtswidrig und wettbewerbswidrig erachtet wurde.

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