Ohne Lehre kein Titel "außerplanmäßiger Professor"
Der klagende Wissenschaftler aus dem medizinischen Bereich war seit mehr als zehn Jahren habilitiert und an einer Hochschule in Rheinland-Pfalz beschäftigt. In dieser Zeit beantragte er die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“, die nach dem rheinland-pfälzischen Hochschulgesetz eine mehrjährige Bewährung in Forschung und Lehre sowie das Lehren an der den Titel vergebenden Hochschule verlangt.
Die Hochschule lehnte den Antrag im Kern deshalb ab, weil der Wissenschaftler dort kein Mitglied mehr sei und bei ihr seit seinem Weggang auch keine Lehrleistung mehr erbringe. Der Mediziner argumentierte, maßgeblich dafür sei der Zeitpunkt des Antrags auf Titelvergabe. Werde auf den gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt abgestellt, sei bis dahin eine berufliche Veränderung gleichsam ausgeschlossen.
Die Richter wiesen die Klage jedoch ab und stellten klar dass es nach Wortlaut der einschlägigen hochschulgesetzlichen Vorschriften und ihrer historischen Entwicklung nicht ausreiche, wenn eine Lehrtätigkeit lediglich im Zeitraum der Antragstellung wahrgenommen worden sei. Bei späterem Ausbleiben der Lehrtätigkeit könne die Bezeichnung nach dem Gesetz sogar widerrufen werden.
Ehrentitel zeigt Verbundenheit mit der Hochschule
Auch nach Sinn und Zweck der Vergabe eines solchen Ehrentitels sei der spätere Entscheidungszeitpunkt relevant: Die Verleihung der akademischen Würde bringe eine besondere Verbundenheit mit der betreffenden Hochschule und zugleich die Erwartung zum Ausdruck, dass der Geehrte auch künftig der Hochschule und ihrem akademischen Lehrbetrieb verbunden bleibe.
Bei dieser Betrachtung sei auch eine Rücksichtnahme auf die freie Entscheidung des Wissenschaftlers über seinen beruflichen Werdegang unter verfassungsrechtlichen Aspekten nicht geboten. Nach seinem beruflichen Wechsel habe der Mediziner keine Vorlesungen mehr bei der Beklagten gehalten, ihr nicht einmal die Durchführung solcher Veranstaltungen in konkreter Weise angeboten.
Verwaltungsgericht MainzAz.: 3 K 15/21.MZUrteil vom 20. Oktober 2021