Partnergutschein für PZR ist unzulässig
Das Landgericht hatte in einem Urteil vom 8. Januar 2014 (Az.: 5 O 1233/13) über die Klage eines Verbands zur Förderung gewerblicher Interessen gegen einen Zahnarzt zu entscheiden. Der Verband sah einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in einer Werbeaktion.
Gegenstand dieser Werbeaktion war, dass ein Partnergutschein beworben wurde, bei dessen Vorlage entweder zwei Personen eine Professionelle Zahnreinigung (PZR) zum Preis von 69,90 Euro erhalten oder ein Zahnbleaching für 250 Euro statt 350 Euro pro Person. Nach Ansicht der Richter verstieß die Werbung gegen ärztliches Preis- und Werberecht.
Das Landgericht Oldenburg folgte damit vergleichbaren Entscheidungen des Oberlandesgerichts (OLG) Köln und des Landgerichts Berlin. Das OLG Köln hatte ausdrücklich begründet, dass im ärztlichen Bereich Rabatte nach der ärztlichen Gebührenordnung unzulässig sind. Auch das Landgericht Berlin vertritt den Standpunkt, dass Rabatte für zahnärztliche Leistungen sowie Festpreise gegen die Berufsordnung verstoßen und damit wettbewerbswidrig sind.
Ausdrückliche Abkehr von anderslautendem Urteil
Das Gericht wies zwar darauf hin, dass zahnärztliche Werbung eine Meinungsäußerung darstellt, die grundgesetzlich geschützt sei. Dem stellten die Richter dennoch gegenüber, dass die Gesundheit der Bevölkerung und eine verlässliche ärztliche Versorgung einen sensiblen Bereich betreffen. Nicht ohne Grund sollen sich die Patienten darauf verlassen können, dass zahnärztliche Leistungen der Gesundheit zu dienen haben. Die Tätigkeiten müssen indiziert sein und eine freie Entscheidung ermöglichen, ohne dass Patienten dem Lockeffekt von „Sonderangeboten“ erliegen.
Bemerkenswert ist, dass das Gericht ausdrücklich darauf hinwies, dass es in seinem Urteil vom 2. Juni 2010 (Az.: 5 O 1974/ 09) eine vergleichbare Werbung noch für zulässig gehalten hatte, jedoch diese Rechtsprechung nunmehr ausdrücklich aufgegeben hat. Es hält an dieser Entscheidung nicht mehr fest. Damals war das Gericht noch davon ausgegangen, dass die PZR eine rein kosmetische Maßnahme darstellt.
Das Urteil ist rechtskräftig, der Beklagte verzichtet auf eine Berufung.