Patient darf Blindenhund in Arztpraxis mitführen
Die Karlsruher Richter gaben damit der Verfassungsbeschwerde einer blinden Frau als offensichtlich begründet statt und verwiesen die Sache zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurück.
In dem Fall war es der Klägerin durch die Ärzte einer Gemeinschaftspraxis verboten worden, ihre Blindenführhündin bei der für sie notwendigen Durchquerung der Praxis mitzuführen.
Der Fall
Der Fall
Der dies bestätigende Gerichtsbeschluss verletzt dem Obersten Gericht zufolge die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, weil das Kammergericht bei der Auslegung der einschlägigen Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) die Tragweite des besonderen Gleichheitsrechts und seine Ausstrahlungswirkung auf das bürgerliche Recht nicht hinreichend berücksichtigt hat, indem es in dem scheinbar neutral formulierten Verbot, Hunde in die Praxis mitzuführen, nicht zumindest eine mittelbare Benachteiligung der Beschwerdeführerin gesehen hat.
Bundesverfassungsgericht2 BvR 1005/18Beschluss vom 30. Januar 2020