Verfassungsgericht Karlsruhe

Patient darf Blindenhund in Arztpraxis mitführen

ck/pm
Praxis
Ärzte dürfen blinden Patienten nicht verbieten, beim Praxisbesuch einen Blindenhund mitzuführen. Das hat jetzt das Verfassungsgericht in Karlsruhe entschieden.

Die Karlsruher Richter gaben damit der  Verfassungsbeschwerde einer blinden Frau als offensichtlich begründet statt und verwiesen die Sache zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurück.

In dem Fall war es der Klägerin durch die Ärzte einer Gemeinschaftspraxis verboten worden, ihre Blindenführhündin bei der für sie notwendigen Durchquerung der Praxis mitzuführen.

Der Fall

Der Fall

Der dies bestätigende Gerichtsbeschluss verletzt dem Obersten Gericht zufolge die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, weil das Kammergericht bei der Auslegung der einschlägigen Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) die Tragweite des besonderen Gleichheitsrechts und seine Ausstrahlungswirkung auf das bürgerliche Recht nicht hinreichend berücksichtigt hat, indem es in dem scheinbar neutral formulierten Verbot, Hunde in die Praxis mitzuführen, nicht zumindest eine mittelbare Benachteiligung der Beschwerdeführerin gesehen hat.

Bundesverfassungsgericht2 BvR 1005/18Beschluss vom 30. Januar 2020

Melden Sie sich hier zum zm Online-Newsletter an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Online-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm starter-Newsletter und zm Heft-Newsletter.