Pfleger dürfen testen, Zahnmediziner vielleicht?
In der neuen Coronavirus-Testverordnung (TestV) ist ein Anspruch auf regelmäßige und kostenlose Antigentests im Gesundheitswesen vorgesehen, der auch für Zahnarztpraxen gilt. Eine selbstständige Verwendung von Tests werde Zahnärzten durch den Wortlaut der Verordnung selbst kaum erlaubt, stellt die BZÄK fest und kritisiert, dass der pauschale Verweis in der Begründung, dass Vertragszahnärzte im Einzelfall und insbesondere das eigene Personal testen dürfen, zu viele Fragen offen lasse.
Wann liegt ein Einzelfall vor, der Zahnärzte zur Testung berechtigt?
"Warum spricht die Verordnung selbst nicht gleich von leistungsberechtigten Vertragsärzten und Vertragszahnärzten? Wann liegt ein Einzelfall vor, der Vertragszahnärzte zur Testung berechtigt? Wie und in welchem Umfang sollen Vertragszahnärzte insoweit erbrachte Leistungen wem gegenüber abrechnen?" fragt die BZÄK. "Vieles wäre in der Praxis leichter, wenn Zahnärztinnen und Zahnärzte im Wortlaut der Verordnung als Leistungsberechtigte anerkannt worden wären."
Zahnmediziner sollten zumindest sich und ihr Team testen dürfen
Um den Öffentlichen Gesundheitsdienst sowie Testzentren und Arztpraxen zu entlasten, hatte die BZÄK in ihrer Stellungnahme zum 3. Bevölkerungsschutzgesetz deshalb erneut dafür plädiert, dass Zahnmediziner zumindest sich und ihr Praxisteam rechtssicher testen dürfen. Diese Entlastung für die oben genannten Stellen sollte Vakanzen für die Testung von Patienten freihalten.
Ihr Fazit: "Zahnmediziner sind aufgrund ihres Studiums Spezialisten im oralen Raum, ein Testabstrich würde dem entsprechen. Wenn sogar geschultes Pflegepersonal in stationären Pflegeeinrichtungen selbst testen darf, wäre dies nur ein konsequenter und logischer Schritt."