Prävention für Kinder wird gestärkt
Damit wurde ein wichtiges Etappenziel erreicht, in den Richtlinien künftig vom 6. bis zum 64. Lebensmonat insgesamt sechs Verweise vom Kinderarzt (Pädiater) zum Zahnarzt zu verankern. Diese enge Verbindung bestehender zahnärztlicher und ärztlicher Prävention ist ein wichtiger Schritt vor der Einführung weiterer zahnärztlicher Früherkennungsuntersuchungen vor dem 30. Lebensmonat, mit deren Regelung der Gesetzgeber den G-BA bereits beauftragt hat.
Zahnarztbesuch schon ab dem 6. Lebensmonat sinnvoll und wichtig
„Die Entscheidung ist neben dem richtigen versorgungspolitischen Signal auch ein großer Erfolg der lösungsorientierten Zusammenarbeit von Krankenkassen und Zahnärzteschaft. Bereits seit Langem haben wir uns für eine möglichst enge Kopplung von zahnärztlicher und ärztlicher Früherkennung stark gemacht. Denn nur durch einen frühzeitigen Beginn der Prävention mit Durchbruch des ersten Milchzahns lassen sich die bestmöglichen Voraussetzungen für eine dauerhafte Zahn- und Mundgesundheit der kleinen und kleinsten Versicherten etablieren“, sagte Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV).
Problematisch sei die Tatsache, dass zu vielen Eltern nach wie vor nicht bewusst sei, dass ein erster Zahnarztbesuch schon ab dem 6. Lebensmonat sehr sinnvoll und wichtig ist. Eßer: „Die neuen Verweise zum Zahnarzt werden dazu beitragen, Eltern rechtzeitig auf den notwendigen Zahnarztbesuch aufmerksam zu machen und damit Karies an Milchzähnen nach Möglichkeit zu vermeiden. Fortgeschrittene Milchzahnkaries ist häufig mit Schmerzen, Zahnzerstörungen und starken Entzündungen verbunden, die nicht selten auch mit Folgeschäden für die Entwicklung des Kiefers und für das bleibende Gebiss einhergehen. Dies kann durch den frühen Zahnarztbesuch vermieden werden. Denn nur bei frühzeitiger Erkennung einer beginnenden Karies ist eine schonende und schmerzfreie Therapie noch möglich.“
Neuregelungen für Verweise zur zahnärztlichen VorsorgeIn den ärztlichen Kinder-Richtlinien sollen damit im Einzelnen künftig folgende Verweise zu zahnärztlichen Untersuchungen enthalten sein:
im Zeitraum der U5 (6.-7. Lebensmonat) zur Abklärung von Auffälligkeiten an Zähnen und Schleimhaut,
im Zeitraum der U6 (10.-12. Lebensmonat) zur Abklärung von Auffälligkeiten an Zähnen und Schleimhaut,
im Zeitraum der U7 (21.-24. Lebensmonat) zur Abklärung von Auffälligkeiten im Kieferwachstum und an Zähnen und Schleimhaut,
im Zeitraum der U7a (34.-36. Lebensmonat) zur zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchung,
im Zeitraum der U8 (46.-48. Lebensmonat) zur zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchung,
im Zeitraum der U9 (60.-64. Lebensmonat) zur zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchung.
Bevor die Regelungen in der Versorgung wirksam werden, muss der G-BA diese noch im „Gelben Kinderuntersuchungsheft“ umsetzen, in dem die Kindervorsorgeuntersuchungen U1 bis U9 dokumentiert werden.
KZBV überzeugte mit ihren Vorstellungen im Plenum des G-BA
Als stimmberechtigte Trägerorganisation des G-BA hatte die KZBV im Plenum des wichtigsten Entscheidungsgremiums der gemeinsamen Selbstverwaltung Mitte Juni 2015 mit ihren Vorschlägen mehrheitlich überzeugt. Eine der Kernforderungen aus dem zahnärztlichen Versorgungskonzept "Frühkindliche Karies vermeiden" nach einer besseren Zusammenarbeit von Kinder- und Zahnärzten fand damit rechtsverbindlich Eingang in die entsprechenden Richtlinien.
Das Konzept „Frühkindliche Karies vermeiden“ kann auf derWebsite der KZBVabgerufen werden. Der Beschluss des G-BA isthierabrufbar.
Hintergrund – Früherkennungsuntersuchungen für Kinder
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres haben in Deutschland nach dem Sozialgesetzbuch einen Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche oder geistige Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden (§ 26 SGB V). Die Untersuchungen finden in festgelegten Abständen als ärztliche Untersuchungen (U1 bis U9) sowie als spezifische zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen (FU) statt.