Praxis muss Status eines angestellten Zahnarztes in Werbung kenntlich machen
In dem konkreten Fall hatte der Inhaber einer Zahnarztpraxis in einem Werbe-Flyer sein Team vorgestellt, darunter auch einen Mitarbeiter, ohne darauf hinzuweisen, dass er nur angestellter Zahnarzt ist. Ein Konkurrent hatte daraufhin auf Unterlassung geklagt: Es sei irreführend, einen Zahnarzt in der Praxisdarstellung aufzuführen, ohne dass auf dessen Angestellten-Verhältnis hingewiesen werde.
Das Landgericht Aurich gab ihm recht: Die Werbung verstößt gegen die Musterberufsordnung für Zahnärzte (§ 18 Absatz 4), "was einen Verstoß gegen § 3 a UWG und zugleich wegen Irreführung durch Unterlassen gegen § 5 a UWG begründet". Demnach darf in öffentlichen Ankündigungen nur mit Hinweis auf das Anstellungsverhältnis der Mediziner informiert werden.