Probearbeit kann gesetzlichem Unfallschutz unterliegen
Auch bei unbezahlter Probearbeit können Bewerber, die an einem Probetag in die Arbeitsabläufe einer Praxis involviert sind und dabei verunglücken, unter dem gesetzlichen Unfallschutz stehen. Voraussetzung ist, dass sie nicht nur beim Arbeiten zusehen, sondern Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert verrichten. Das entschied gestern das Bundessozialgericht (BSG).
Im vorliegendem Fall ging es um einen Unfall in der Transportbranche: ein LKW-Fahrer hatte sich bei einem Entsorgungsbetrieb beworben und beim Vorstellungsgespräch einen unbezahlten Probearbeitstag vereinbart. An diesem Probearbeitstag stürzte der Bewerber von der Ladebordwand des LKW und erlitt ein epidurales Hämatom. Die Berufsgenossenschaft lehnte es jedoch ab, hierfür Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen.
Dem widersprach das BSG: Der LKW-Fahrer stand beim Unfall als sogenannter "Wie-Beschäftigter" gemäß § 2 Abs. 2 S 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Weil er von dem Unternehmen als vollwertiger Mitarbeiter eingesetzt worden war, so das Gericht, verrichtete er auch als Probetagsarbeiter eine Tätigkeit mit einem wirtschaftlichen Wert für die Firma.
BundessozialgerichtUrteil vom 20. August 2019
Az.: B 2 U 1/18