Rechtsstreit um Fernbehandlungen geht zum EuGH
Der Verband Sozialer Wettbewerb hatte gegen das in Deutschland ansässige Gesundheitsunternehmen Wellster Healthtech geklagt, das auf seiner Internetseite die Vermittlung einer ärztlichen Online-Diagnose für bestimmte Krankheitsbilder anbot. Die Diagnose erfolgte durch in Irland ansässige Partnerpraxen ausschließlich auf Grundlage eines textbasierten Online-Fragebogens. Persönlicher Kontakt, Video- oder Telefongespräche fanden nicht statt. Ein kooperierendes Unternehmen übernahm anschließend den Versand verschreibungspflichtiger Arzneimittel.
Das OLG München hatte die Werbung als Verstoß gegen § 9 Heilmittelwerbegesetz (HWG) untersagt. Die beworbene Fernbehandlung entspreche bei den betroffenen Krankheitsbildern auch nicht den allgemein anerkannten fachlichen Standards, da unter anderem psychische Ursachen möglich seien und ein persönliches Gespräch grundsätzlich erforderlich sei.
Es geht um die Reichweite der Dienstleistungsfreiheit
Der BGH setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die Dienstleistungsfreiheit einer nationalen Regelung (hier: § 9 HWG) entgegensteht, die die Werbung für eine nicht den im Inland anerkannten fachlichen Standards entsprechende Fernbehandlung durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Ärzte verbietet.
In dem beworbenen Ablauf liegt laut BGH ein Verstoß gegen das Werbeverbot für Fernbehandlungen gemäß § 9 HWG. Dieses nationale Verbot beschränke zwar die Dienstleistungsfreiheit der in Irland ansässigen Ärztinnen und Ärzte. Ein solcher Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit ist jedoch nach Auffassung des BGH durch den Schutz der Gesundheit gerechtfertigt. Nun muss sich der EuGH sich dazu positionieren.
Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale ist die EuGH-Entscheidung für die Vermarktung telemedizinischer Leistungen innerhalb der EU von erheblicher Bedeutung.
Bundesgerichtshof
Az.: I ZR 118/24
Beschluss vom 26. März 2026
Vorinstanzen
Landgericht München I
Az.: 17 HK O 2162/21
Urteil vom 30. März 2023
Oberlandesgericht München
Az.: 29 U 1824/23e
Urteil vom 18. April 2024



169

