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Bundesregierung zum Sozialversicherungsabkommen mit dem Ausland

Mitversicherte in der Türkei belasten NICHT die GKV-Ausgaben

mg
Politik
„Regelungen sparen Geld für GKV und Arbeitgeber!“ Die Bundesregierung erklärt, warum Überweisungen der GKV ins Ausland – anders als von der AfD suggeriert – Kosten reduzieren.

Die Vorgeschichte: Focus online hatte im Januar 2024 berichtet, dass die gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) im Zeitraum von 2020 bis 2023 insgesamt knapp 90 Millionen Euro ins Ausland überwiesen hätten. Die Zahlungen gingen demnach an Empfänger in Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien, Nordmazedonien sowie in die Türkei, auf die mit etwa 60 Millionen Euro der mit Abstand größte Anteil entfiel.

Diese Transferleistungen stießen „in Teilen der Bevölkerung nicht gerade auf Begeisterung“, schrieb das Focus online damals, rechnete aber auch vor, dass die finanzielle Belastung der GKV durch diese Praxis minimal sei – konkret machten die Auslandsüberweisungen „im Durchschnitt nur 0,0066 Prozent der jährlichen Gesamtausgaben aus.“

„Der Anteil stellt keine beitragssatzrelevante Größe dar!“

„Die der Bundesregierung vorliegenden Daten zeigen, dass der Anteil der gegenüber den Abkommensstaaten zu leistenden jährlichen Erstattungsbeträge im Vergleich zu den Gesamtkosten der GKV in den letzten Jahren bei rund 0,01 Prozent lag und somit keine beitragssatzrelevante Größe darstellt. Die Ausgaben der GKV wären deutlich höher, wenn die Familienangehörigen von ihrem Recht, nach Deutschland nachzuziehen oder hier zu wohnen, Gebrauch machen würden und zu höheren deutschen Sätzen medizinische Versorgung erhalten würden.“

aus der Antwort der Bundesregierung

Selbst „wenn man das Abkommen mit der Türkei stoppen würde, läge die Entlastung eines gesetzlich Krankenversicherten, der den aktuellen Höchstbeitrag von 843,53 Euro zahlt, gerade mal bei rund 5 Cent im Monat".

Rechtsgrundlage für die Überweisungen der GKV sind das deutsch-türkische Sozialversicherungsabkommen aus dem Jahr 1964 und das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen von 1968. Danach werden Mittel zur Familien(kranken)versicherung an im Ausland lebende Angehörige von in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern ausgezahlt. Die Bundesregierung schreibt in ihrer Antwort auf die Anfrage der AfD, die Maßnahme (hier Bezugnahme zur Regelung mit der Türkei) sei „ein sinnvoller Bestandteil des Abkommens und auch heute noch von Bedeutung für den Teil der über 500.000 aus der Türkei sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Familienangehörigen nicht nach Deutschland nachgezogen, sondern nicht zuletzt aufgrund der sozialen Absicherung im Heimatland geblieben sind.“ Weiter heißt es: „Durch die Anwendung des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens entstehen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund des vereinbarten Abrechnungsverfahrens basierend auf Monatspauschalen unter Zugrundelegung des türkischen Kostenniveaus und des (...) unbürokratischen Verwaltungsverfahrens keine Mehrbelastungen, sondern sogar erhebliche Einsparungen.“

Zahlungen liegen nicht in einer beitragsrelevanten Größe

Trotzdem stellt die AfD in ihrer kleinen Anfrage an die Bundesregierung (Drucksache 21/5609 vom 27. April 2026) die Zahlungen in Zusammenhang mit dem Milliardendefizit der GKV und suggeriert dadurch, eine Aufkündigung der Abkommen sei womöglich geeignet, die GKV-Beiträge zu stabilisieren.

Eine Darstellung, der die Bundesregierung in ihrer Antwort (Drucksache 21/5908 vom 11. Mai 2026) deutlich widerspricht: Die vorliegenden Daten zeigten, „dass der Anteil der gegenüber der Türkei zu leistenden Erstattungsbeträge im Vergleich zu den Gesamtkosten der Gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland im Promillebereich liegt und somit keine beitragssatzrelevante Größe darstellt.“ Im Übrigen habe das Abkommen „erhebliche Vorteile auch für deutsche Staatsangehörige und deutsche Arbeitgeber“.

So werde durch das Abkommen eine doppelte Versicherungspflicht und damit verbunden eine doppelte Beitragslast bei Entsendungen vermieden.

Zudem gilt für entsandte deutsche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich ihrer Familienangehörigen sowie dort sich vorübergehend aufhaltende deutsche Touristinnen und Touristen, Rentnerinnen und Rentner oder Studierende der Versicherungsschutz in der deutschen Kranken- beziehungsweise Unfallversicherung fort, „so dass sie beispielsweise im Falle der Erkrankung aushilfsweise medizinische Leistungen durch den Krankenversicherungsträger im Aufenthaltsort erhalten können".

Kündigung des Abkommens würde zu Kostensteigerungen führen

Auf die Frage der AfD nach der Höhe der Einspareffekte in der GKV für den Fall, man würde „die Praxis der Auslandszahlungen stoppen und die Einsparungen vollständig zur Beitragssenkung nutzen“, gibt die Bundesregierung eine Schätzung ab: Demnach betrage der Anteil der gegenüber den Abkommensstaaten zu leistenden jährlichen Erstattungsbeträge im Vergleich zu den Gesamtkosten der GKV in den vergangenen Jahren 0,01 Prozent, teilt sie mit.

Gleichzeitig seien die Ausgaben der GKV „deutlich höher, wenn die Familienangehörigen von ihrem Recht, nach Deutschland nachzuziehen oder hier zu wohnen, Gebrauch machen würden und zu höheren deutschen Sätzen medizinische Versorgung erhalten würden".

Focs online hatte es bereits 2024 etwas plastischer formuliert: Es sei eine einfache Rechnung. „2022 kostete ein Versicherter die deutsche gesetzliche Krankenversicherung im Durchschnitt rund 310 Euro pro Monat. Eine ganze Familie in der Türkei hingegen nur 21,06 Euro.“

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