Regierung setzt ab jetzt auch auf Hospitalisierungsquote
Nach der heute in Kraft tretenden neuen Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht im Infektionsschutzgesetz besteht die Pflicht zur namentlichen Meldung an die Gesundheitsämter auch dann, wenn ein Verdacht der Erkrankung oder die Erkrankung in Bezug auf COVID-19 den Ämtern bereits gemeldet wurde.
Meldepflichtig sind viele Details
Meldepflichtig sind neben dem im Krankenhaus feststellenden Arzt auch der leitende Arzt des Krankenhauses oder der leitende Abteilungsarzt. Zur Meldung gehören mehr Details als bisher - so der Name der betroffenen Person, Geschlecht und Geburtsdatum, Wohnsitz, eventuell Angaben über intensivmedizinische Behandlung und deren Dauer, Angaben über Schutzimpfungen, Impfstoffe und Serostatus.
Die Inzidenz wird weiter herangezogen
Vorgesehen ist, dass die Daten aus den Gesundheitsämtern danach an die zuständigen Landesbehörden und dann an das Robert Koch-Institut (RKI) gehen sollen. Laut Bundesgesundheitsministerium wolle man die Inzidenz als Größe zur Beurteilung der Corona-Lage aber nicht aufgeben. Es sei aber richtig, dass die Inzidenz bei steigender Impfquote an Aussagekraft verliere, hieß es seitens der Regierung dazu.
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft ist dagegen
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) hält eine Meldepflicht der Hospitalisierungen für "wenig hilfreich". Die wichtigsten Punkte würden ohnehin schon auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes an die Gesundheitsämter gemeldet. Krankenhäuser und Krankenhausärzte seien bereits jetzt schon verpflichtet, den Krankheitsverdacht, die Erkrankung und den Tod in Bezug auf COVID-19 zu melden.
Darüber hinaus seien Angaben über die betroffenen Personen zu melden, sofern diese Informationen vorliegen. Dazu gehören unter anderem der Tag der Erkrankung, der Tag der Diagnose, der wahrscheinliche Zeitpunkt oder Zeitraum der Infektion, der wahrscheinliche Infektionsweg, Angaben zum Behandlungsergebnis und zum Serostatus in Bezug auf diese Krankheit und auch zum Impfstatus. „Warum diese Meldepflichten nun noch einmal in einer Verordnung verankert werden müssen, erschließt sich nicht,“ betont die DKG.