Resturlaub - das können Praxisinhaber jetzt tun
Laut Bundesurlaubsgesetz gilt, dass Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Praxisinhaber könnten also folglich anordnen, dass ihre Mitarbeiter übrig gebliebene Urlaubstage aus dem Jahr 2016 noch in diesem Jahr in Anspruch nehmen müssen. Machen die Arbeitnehmer dann keinen Gebrauch vom Urlaubsanspruch, verfällt er.
Ausnahme: Krankheit, Schwangerschaft, betriebliche Erfordernisse
Ist ein Arbeitnehmer jedoch erkrankt und kann deshalb den Urlaub in diesem Jahr nicht mehr rechtzeitig nehmen, so verschiebt sich der Urlaubsanspruch. Auch Schwangerschaft oder sogenannte betriebliche Erfordernisse können verhindern, dass der Mitarbeiter seinen Urlaub noch in diesem Jahr verbraucht.
In diesen Fällen wird der Urlaubsanspruch ins neue Jahr übertragen, muss dann allerdings bis zum 31. März des Folgejahres nachgeholt werden. Ist ein krank geschriebener Mitarbeiter dann noch immer arbeitsunfähig, wird der Urlaubsanspruch wiederum bis zum 31. Dezember übernommen. Spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfallen diese Urlaubsansprüche dann endgültig.
Ausnahme: Neuer Mitarbeiter in der Probezeit
Über den 31. März ist der Alturlaub auch dann noch gültig, wenn der Arbeitnehmer erst in der zweiten Hälfte des Vorjahres den Job angetreten hat und etwa eine Probezeit von sechs Monaten am Ende des Jahres noch nicht absolviert hat. Auch hier gilt der Urlaubsanspruch dann bis zum 31. Dezember des neuen Jahres, vorausgesetzt, der Arbeitnehmer hat die Übertragung des Teilurlaubes beantragt.
Und was ist, wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt? Dann werden nach dem Bundesurlaubsgesetz die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Dies gilt ebenfalls für Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation.
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