Risikobasierte Einteilung von Eingriffen und OPs in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
Zwischen Arzt- und Zahnarztpraxen beziehungsweise Einrichtungen des ambulanten Operierens unterscheidet § 23 des Infektionsschutzgesetzes in den Absätzen 3 und 5. Fachlich korrekt ist die Unterscheidung zwischen Eingriffen und Operationen, stellt die BZÄK klar.
Laut BZÄK werden immer wieder zahnärztlich chirurgische Eingriffe mit ambulanten Operationen gleichgesetzt. Deshalb hat die BZÄK gemeinsam mit dem Berufsverband deutscher Oralchirurgen (BDO), der Deutschen Gesellschaft für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (DGMKG) und dem Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr III Zahnmedizin für das Fachgebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde eine risikobasierte Einteilung von Eingriffen und Operationen vorgenommen.
Angrenzungsmerkmal ist der bauliche und organisatorische Aufwand
Differenziert wird in dieser Übersicht nach zahnärztlichem Behandlungsspektrum – in einem zahnärztlichen Behandlungszimmer durchführbar – und Operationen auf dem Gebiet der Mund-, Kiefer, Gesichtschirurgie - das ist ein fachärztliches Behandlungsspektrum, deren Durchführung erweiterte bauliche und organisatorische Maßnahmen in Einrichtungen des ambulanten Operierens oder einer stationären Einrichtung erfordern.