Schlechte Praxislage schließt Degression nicht aus
Im vorliegenden Fall hatte eine Fachärztin für Oralchirurgie, die zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen war, gegen einen ihr zugegangenen Degressionsbescheid geklagt, weil die Vergütungsminderung für sie nicht nachvollziehbar sei. Es sei nicht klar, wie sich die vorausgesetzte Punktzahl im Einzelnen tatsächlich begründe.
Zudem würden die Besonderheiten der Lage einer oralchirurgischen Praxis in einem sozial schwachen Gebiet mit einem generell geringen Aufkommen von Privatpatienten nicht berücksichtigt, dies habe auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bislang außer Acht gelassen.
Die Degressionsregelung ist verfassungsgemäß
Die Berliner Richter wiesen die Klage jedoch und bestätigten damit die Verfassungsmäßigkeit der Degressionsregelung nach § 85 Abs. 4b SGB V auch bei ungünstiger Lage der Praxis.
Zwar habe das BSG in seiner Rechtsprechung bislang nicht die Besonderheiten die Lage einer oralchirurgischen Praxis in einem sozial schwachen Gebiet mit eingeschränkter Möglichkeit, Privatpatienten zu akquirieren, berücksichtigt. Dies aber führe nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelung an sich, urteilten die Richter.
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Das BSG habe ausdrücklich klargestellt, dass bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit solcher Regelungen eine generalisierende Betrachtung der Auswirkungen auf den betroffenen Berufszweig insgesamt zugrunde zu legen ist (u.a. BSG, Urteil vom 29. November 2006 - B 6 KA 23/06 R juris Rn. 11).
Dem Berliner Gericht zufolge wurden die Vorschriften über die Punktwertminderung außerdem zutreffend umgesetzt und hinreichend dargelegt. § 35 Abs. 1 SGB X verpflichte die Beklagte nicht dazu, einen schriftlichen Verwaltungsakt in allen Einzelheiten zu begründen. Vielmehr reiche es aus, wenn dem Betroffenen die wesentlichen Gründe mitgeteilt werden, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Diese Voraussetzungen waren den Richtern zufolge hier erfüllt.
SG BerlinUrteil vom 2.2.2017Az.:S 83 KA 449/14