Tipps vom Virchowbund

So gestalten Sie Ihr Praxisschild richtig

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Praxis
Die Gestaltung des eigenen Praxisschilds ist gar nicht so einfach: Was ist Pflicht, erlaubt, verboten? Der Virchowbund klärt auf.

Laut Virchowbund sind folgende Angaben auf dem Praxisschild verpflichtend:

  • Name,

  • Berufsbezeichnung,

  • Sprechzeiten (gilt nicht für ZahnärztInnen),

  • gegebenenfalls die Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaftspraxis oder einer Partnerschaft, also bestimmten Formen der Berufsausübungsgemeinschaft.

In der Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer (Stand: 16. November 2019) heißt es in § 22 zum Thema Praxisschild:

  • „(1) Der niedergelassene Zahnarzt hat am Praxissitz die Ausübung des zahnärztlichen Berufes durch ein Praxisschild kenntlich zu machen.

  • (2) Der Zahnarzt hat an jedem Praxisort auf seinem Praxisschild seinen Namen und seine Berufsbezeichnung sowie im Falle einer Zahnheilkundegesellschaft die jeweilige Rechtsform anzugeben. Zahnärzte, die ihren Beruf gemeinsam ausüben, haben unter Angabe des Namens aller in der Berufsausübungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Zahnärzte, ein gemeinsames Praxisschild zu führen.

  • (3) Praxisschilder müssen hinsichtlich Form, Gestaltung und Anbringung den örtlichen Gepflogenheiten entsprechen.

  • (4) Die Verlegung der Praxis darf ein Jahr lang durch ein mit Angabe der neuen Anschrift versehenes Schild am früheren Praxissitz angezeigt werden.

  • (5) Wer die Praxis eines anderen Zahnarztes übernimmt, darf neben seinem Praxisschild das Praxisschild dieses Zahnarztes mit einem entsprechenden Hinweis nicht länger als ein Jahr weiterführen.“

Laut Virchowbund sind folgende zusätzliche Informationen auf einem Praxisschild erlaubt, aber nicht verpflichtend:

  • Akademische Grade und ärztliche Titel, die in der Bundesrepublik Deutschland geführt werden dürfen,

  • Privatwohnung,

  • Telefon, Internet- und E-Mail-Adresse,

  • Sprechstundenzeiten (bei ÄrztInnen verpflichtend),

  • Zulassung zu Krankenkassen,

  • Privatlogo,

  • Name angestellter Zahnärztinnen beziehungsweise Zahnärzte, hier muss jedoch zwingend ein Hinweis auf das Anstellungsverhältnis erfolgen.

Und folgende Angaben sind laut Virchowbund auf dem Praxisschild nicht erlaubt:

  • Generell ist es (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzten verboten, berufswidrig zu werben. Unter „berufswidrig“ fällt anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung, auch seitens anderer Personen.

  • Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte im Zusammenhang mit der (zahn-)ärztlichen Tätigkeit ist generell unzulässig. Daher ist sie auch nicht auf einem Praxisschild erlaubt.

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