So wird die ZFA aus dem Ausland zur Mitarbeiterin
ZFA, die ihre Ausbildung im Ausland absolviert haben, können grundsätzlich in Deutschland arbeiten. Da ihr Abschluss hier nicht automatisch anerkannt wird, müssen sie eine Gleichwertigkeitsprüfung ablegen. Diese Prüfung stellt entweder die volle Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung fest oder führt zu einer Teilablehnung, die vorhandene Kompetenzen anerkennt, aber die Qualifikationsdefizite aufzeigt.
Ohne Gleichwertigkeitsprüfung keine Anerkennung der Ausbildung
Betroffene ZFA sollten sich ihre erlangten Fertigkeiten und Kenntnisse aus der Ausbildung und Assistenz im Ausland nach Möglichkeit ausführlich dokumentieren lassen – etwa durch Zeugnisse, Curricula, Seminarscheine und Prüfungsergebnisse. Die für die Anerkennung fehlenden Qualifikationen können sie dann auch nachholen, etwa im Bereich Hygiene, MP-Freigabe, Röntgen, Praxisorganisation und Verwaltung und Abrechnung von Leistungen. Im Anschluss können sie dann eine sogenannte Extern-Prüfung zur ZFA bei der zuständigen Landeszahnärztekammer beantragen.
Wird überhaupt keine Gleichwertigkeit festgestellt und die Anerkennung abgelehnt, muss die ZFA die Ausbildung in Deutschland erneut absolvieren, wenn sie einen ZFA-Abschluss haben will. Bis zur bestandenen Prüfung gilt die Mitarbeiterin als „ungelernte Praxis-Assistenz”. Die Voraussetzung für ihren Einsatz in der Praxis sind die Anweisung, ständige Aufsicht und Kontrolle durch den Zahnarzt bei all ihren Tätigkeiten.
An die ungelernte Assistenz dürfen keine zahnärztlichen Tätigkeiten delegiert werden
Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) skizziert als Einsatzrahmen der „ungelernten Praxis-Assistenz” den Bereich der Stuhlassistenz sowie den Empfangstresen oder den Verwaltungsbereich. An die „ungelernte Assistenz” dürfen keine zahnärztlichen Tätigkeiten delegiert werden. Eigenständiges Arbeiten sowie Röntgen sind ebenso unzulässig.
Abhängig von den landesrechtlichen Regelungen ist die „ungelernte Praxis-Assistenz” aus dem Ausland aber nach entsprechender Fortbildung dazu berechtigt, Medizinprodukte aufzubereiten und freizugeben, macht die BZÄK deutlich. Vorgaben zum Sprachniveau gibt es für ungelerntes Personal nicht.
Es gilt die Einzelfallprüfung
Da es keine Anerkennungsrichtlinie in Europa für nicht-reglementierte Ausbildungsberufe gibt - die ZFA-Qualifikation ist in Deutschland nicht reglementiert - prüft die jeweilige zuständige Stelle im Aufnahmestaat die Unterlagen im Einzelfall. In Deutschland wäre dies die Gleichwertigkeitsprüfung bei der Zahnärztekammer des jeweiligen Bundeslandes. Die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat hier im Auftrag der Kammern für den Beruf der ZFA die Durchführung des Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit übernommen.
Auf der Website der Kammer sind die Informationen und die Ansprechpartner zur Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen aufgelistet. Das Merkblatt zum Antragsverfahren gibt es inklusive einer Schnellübersicht (Seite 6, das Antragsformular finden Sie hier) .
Auch Geflüchtete aus der Ukraine können eine ZFA-Ausbildung absolvieren. Die zuständige Ausländerbehörde erteilt mit der Aufenthaltserlaubnis (nach § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz) oder mit der Ausstellung der entsprechenden Fiktionsbescheinigung in der Regel auch die Erlaubnis zum Arbeiten (Eintrag „Erwerbstätigkeit erlaubt”). Diese Erlaubnis berechtigt dann auch zur Aufnahme einer Berufsausbildung und zu vorbereitenden Maßnahmen der Berufsorientierung oder der Berufsvorbereitung.
Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt die Lebenshaltungssicherung während einer nach dem SGB III förderfähigen dualen Berufsausbildung und auch während einer vorherigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit Berufsausbildungsbeihilfe unter denselben Fördervoraussetzungen wie bei Inländern.
ZFA müssen mindestens auf Sprachniveau B1 sein
Auszubildende können während einer dualen betrieblichen Berufsausbildung auch einen Berufssprachkurs belegen, um den Erwerb des Berufsabschlusses zu unterstützen, denn anders als beim ungelernten Personal muss eine ausländische ZFA mindestens das Sprachniveau B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) beherrschen, um eine adäquate Patientenkommunikation sicherzustellen. Eine kürzere Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels steht einem Ausbildungsvertrag nicht entgegen, heißt es seitens der zuständigen Bundesministerien.
Weiterführende Informationen zum Thema Arbeit und Ausbildung:
Weitere Auskünfte gibt es direkt bei derhttps://www.arbeitsagentur.de/kursnet _blank external-link-new-window.
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialen (BMAS) hat speziell für Geflüchtete aus der Ukraine einehttps://www.bmas.de/DE/Ministerium/Veranstaltungen/ukraine-infoveranstaltung-arbeiten-in-deutschland.html _blank external-link-new-windoweingerichtet.
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat das Hilfe-Portalhttps://www.germany4ukraine.de/hilfeportal-de _blank external-link-new-windowgestartet. Hier findet man Informationen rund um Arbeitserlaubnis, Aufenthaltsrecht, Schulbesuch und Studium sowie medizinische Versorgung.
Auf derhttps://www.integrationsbeauftragte.de/ib-de/staatsministerin/krieg-in-der-ukraine _blank external-link-new-windowsind weitere Antworten auf Fragen zur Berufs- und Ausbildungsausübung ukrainischer Geflüchteter gebündelt. Zum Beispiel unter Punkt 6 (Schule, Ausbildung, Studium, Arbeit). Die deutschen Stellen sind angehalten, so schnell wie möglich den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.
Für Jobgesuche, Ausbildungsstellen und Praktika hat der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) gerade ein neueshttps://freieberufe-jobportal.de/#000 _blank external-link-new-windowfreigeschaltet. Hier können Praxen ihre freien Stellen melden.